Welche Straßenverkehrsdelikte gibt es im deutschen Strafrecht?

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Die mit Abstand häufigste „Alltagskriminalität“ entfällt auf die sogenannten Straßenverkehrsdelikte. Gesetzesverstöße mit dem Auto, Motorrad oder Fahrrad, teilweise sogar als Fußgänger, können unter Umständen als Straftaten geahndet werden – dann drohen sehr unangenehme Folgen für die Fahrerlaubnis und ggf. auch ein Eintrag ins Führungszeugnis.

Dieser Artikel soll einen ersten Überblick über die verschiedenen in Frage kommenden Rechtsnormen geben. In späteren Artikeln zu diesem Themenfeld wird es vertieft um einzelne Delikte sowie um die drohenden Rechtsfolgen gehen.

Ordnungswidrigkeiten

Viele Verstöße gegen Straßenverkehrsregeln, vom Falschparken über eine Geschwindigkeitsübertretung bis hin zu Rotlichtverstößen, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Dabei handelt es sich nicht um Straftaten im engeren Sinne – man kommt weder ins Gefängnis noch ist man vorbestraft. Aber es kann eine Geldbuße verhängt werden, bei schwereren Verstößen drohen Punkte in Flensburg oder auch ein Fahrverbot bis zu drei Monaten.

Bestimmte Verstöße, zum Beispiel Fahrten unter Drogeneinfluss, sind zunächst nur mit einem Bußgeld und einem kurzen Fahrverbot bedroht. Sie können aber auch dazu führen, dass die Straßenverkehrsbehörde Zweifel an der Fahreignung hat und eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung anordnet.

§ 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Die Fahrerflucht oder Verkehrsunfallflucht ist ein sehr heikles Delikt, das häufig ohne böse Absicht passiert. Das Gesetz verlangt von einem Autofahrer, nach einem Unfall seine Personalien und andere Informationen anzugeben. Der Verstoß hiergegen stellt eine Straftat dar.

Dies gilt schon bei kleinen Kratzern – wobei viele Betroffene fälschlicherweise der Meinung sind, es würde ausreichen, nachträglich zur Polizei zu gehen oder den Schaden einfach der Versicherung zu melden. Bei größeren Schäden oder Verletzten bedeutet Unfallflucht sogar, dass die Fahrerlaubnis regelmäßig entzogen wird.

Daher gilt: Egal, wie groß die Eile ist – riskieren Sie nichts.

§ 315b StGB: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt unter anderem vor, wenn jemand Verkehrsanlagen oder Fahrzeuge beschädigt, Hindernisse für den Verkehr aufstellt. Das Wesen des Eingriffs ist es, dass dieser „von außen“ kommt. Der Täter ist also in der Regel nicht selbst Verkehrsteilnehmer.

Voraussetzung einer Strafbarkeit ist aber, dass die Tat eine sogenannte konkrete Gefahr für „Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert“ provoziert. Dabei reicht es nicht, dass eine theoretische Gefahr vorliegt, vielmehr muss ein ganz bestimmter anderer Mensch oder eine ganz bestimmte fremde Sache (meist ein Fahrzeug) gefährdet worden sein. Insoweit spricht man auch von einem „Beinahe-Unfall“.

§ 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs wird dagegen durch einen Verkehrsteilnehmer begangen. Dies geschieht entweder durch Fahren trotz Fahruntauglichkeit, z. B. durch Alkohol oder Drogen, aber auch bei totaler Übermüdung.

Oder man begeht eine der sog. Sieben Todsünden des Straßenverkehrs – Vorfahrtverstoß, falsches Überholen, Missachtung von Fußgängerüberwegen, Geschwindigkeitsübertretung an Kreuzungen, Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, Wenden auf Autobahnen, unterlassene Sicherung haltender Autos. Damit nicht jeder Fehler gleich zu einer Strafbarkeit führt, muss die Handlung „grob verkehrswidrig und rücksichtslos“ sein.

Wiederum ist es notwendig, dass ein Beinahe-Unfall vorlag.

§ 315d StGB: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen

Dieser relativ neue Straftatbestand stellt Autorennen auf öffentlichen Straßen unter Strafe. Dies geschah als Reaktion auf einige schwere Unfälle bei solchen Rennen, die nach Ansicht der Politik von den bisherigen Vorschriften nicht ausreichend erfasst waren.

Für die Strafbarkeit eines Rennens ist es nicht notwendig, dass jemand konkret gefährdet wurde. Ein Autorennen ist schon deswegen verboten, weil mit dem Rennen stets eine allgemeine (abstrakte) Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer verbunden ist.

§ 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr

Der Straftatbestand der „Trunkenheit im Verkehr“ erfasst das Führen eines Fahrzeugs (auch eines Fahrrads!) trotz Fahruntüchtigkeit aufgrund von Alkohol oder Drogen. Im Gegensatz zur Straßenverkehrsgefährdung ist es aber nicht notwendig, dass irgendeine Gefahr für andere Personen oder Sachen entstanden ist.

Ab 1,1 Promille (auf dem Fahrrad: ab 1,6 Promille) Blutalkoholkonzentration ist man unwiderleglich fahruntüchtig – auch dann, wenn sich eine Beeinträchtigung nicht nachweisen lässt. Liegen dagegen alkoholtypische Fahrfehler vor, ist eine Strafbarkeit sogar ab 0,3 Promille möglich – ein Wert, mit dem man an sich noch völlig legal fahren darf.

Bei mindestens 0,5 und weniger als 1,1 Promille liegt ohne Fahrfehler keine strafbare Trunkenheit vor, man begeht aber immer noch eine Ordnungswidrigkeit. Hier muss man regelmäßig mit 500 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen.

§§ 222 und 229 StGB: Fahrlässige Tötung bzw. fahrlässige Körperverletzung

Wer einen anderen Menschen ohne Vorsatz, also versehentlich, verletzt oder tötet, macht sich wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung strafbar. Diese Vorschriften gelten zwar nicht nur im Straßenverkehr, haben hier jedoch eine besondere Bedeutung. Gerade als Fahrer eines Autos kann ein kleiner Fehler schnell fatale Folgen haben.

§ 240 StGB: Nötigung

Auch die Nötigung ist kein reines Straßenverkehrsdelikt. Wann immer man eine andere Person mit Gewalt oder Drohung zu etwas zwingt, begeht man eine Nötigung. Eine Nötigung mit Bereicherungsabsicht nennt das Gesetz Erpressung.

Auch im Straßenverkehr kommen immer wieder Nötigungen vor, bei denen das Fahrzeug regelmäßig als „Druckmittel“ eingesetzt wird. Häufige Nötigungshandlungen sind ein zu dichtes Auffahren, ggf. unterstützt durch Hupe oder Lichthupe, oder ein viel zu knappes Einscheren oder Ausbremsen. Sofern sich dies nicht nur als normale Verkehrssituation, sondern als gezieltes Einwirken auf andere darstellt, steht eine Strafbarkeit im Raum.

§ 21 StVG: Fahren ohne Fahrerlaubnis

Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt eine Straftat dar, die nicht im Strafgesetzbuch, sondern im Straßenverkehrsgesetz geregelt ist. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn man ein Fahrzeug fährt, obwohl man den notwendigen Führerschein nie gemacht hat, er entzogen oder vorläufig beschlagnahmt wurde oder ein Fahrverbot besteht.

Dass man den Führerschein beim Autofahren nicht dabei hat, ist freilich keine Straftat. Hierfür muss man lediglich mit 10 Euro Bußgeld rechnen. § 21 StVG erfasst nur Fälle, in denen die Fahrerlaubnis nicht besteht.

§ 22 StVG: Kennzeichenmissbrauch

Zu jedem Auto und Motorrad gehört ein Kennzeichen, das durch die Zulassungsstelle ausgegeben wird. Wer diese Kennzeichen manipuliert, also sie bspw. selbst herstellt, fremde Kennzeichen verwendet oder die Buchstaben-/Zahlen-Kombination verändert, begeht die Straftat des Kennzeichenmissbrauchs.

§ 6 PflVG: Fahren ohne Haftpflichtversicherung

Ob man eine Kaskoversicherung abschließt, die eigene Unfallschäden ersetzt, muss jeder Fahrzeugeigentümer selbst wissen. Dagegen sieht das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) vor, dass für jedes Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, um Schäden anderer Personen zu abzusichern.

Fährt man ohne eine solche Versicherung auf öffentlichen Straßen, macht man sich nach § 6 PflVG strafbar.

Weitere Strafvorschriften

Außer den genannten gibt es noch einige weitere Straftaten mit Bezug zum Straßenverkehr, zum Beispiel das unerlaubte Vertreiben von Kennzeichen oder Fahrzeugteilen (§§ 22a und 23 StVG) oder auch den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB). Diese spielen in der Realität aber eine recht geringe Rolle und sind für die allermeisten Verkehrsteilnehmer nicht weiter relevant.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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