Welchen Einfluss haben Trennung und Scheidung auf das Sorgerecht für die Kinder?

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Wenn sich Paare trennen oder diese geschieden werden, kommt zwangsläufig immer die Frage danach auf, was nunmehr mit dem Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder wird. Bei der Beantwortung dieser Frage wird zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren nicht unterschieden.

1. gemeinsames Sorgerecht

Haben Paare das gemeinsame Sorgerecht, so gilt dies zunächst auch weiterhin im Falle einer Trennung oder Scheidung. Wenn keiner der Beteiligten einen entsprechenden Antrag bei dem Familiengericht stellt, wonach das alleinige Sorgerecht auf ihn übertragen werden soll, wird im Zuge einer Trennung oder Scheidung nicht automatisch durch das Familiengericht über das Sorgerecht entschieden. Der Regelfall ist, dass das gemeinsame Sorgerecht über die Trennung oder rechtskräftige Scheidung hinaus bestehen bleibt.

2. Aufenthaltsbestimmungsrecht

Im Zuge einer Trennung oder Scheidung kommt es zwangsläufig immer dazu, dass die Eltern darüber entscheiden müssen, bei welchem Elternteil zukünftig die gemeinsamen Kinder leben sollen, dies ist eine Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Einigen sie sich hierüber einvernehmlich, ist das Familiengericht mit dieser Frage nicht befasst.

Können sich die Eltern nicht darüber einigen, bei wem von ihnen zukünftig die gemeinsamen Kinder leben werden, kann es zweckmäßig sein, einen entsprechenden Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts – dieses ist Bestandteil der elterlichen Sorge – auf den betreffenden Elternteil zu stellen. Wird nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil alleine übertragen, üben die Eltern die restliche elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus.

Derjenige Elternteil, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, bestimmt auch alleine darüber, wo die Kinder leben.

Haben die Eltern das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht, müssen sie sich einvernehmlich darüber verständigen, wo der Lebensmittelpunkt der Kinder sein soll. Können sie das nicht, sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht zweckmäßigerweise einem Elternteil alleine zugesprochen werden und dieser entscheidet dann unter Ausschluss des anderen darüber, wo die Kinder leben.

Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann während der Getrenntlebensphase erfolgen, während der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens oder auch erst nach rechtskräftiger Scheidung.

3. Umgangsrecht

Dem Elternteil, bei dem die gemeinsamen Kinder nicht leben, steht das Umgangsrecht mit den Kindern zu. Das Umgangsrecht besteht unabhängig davon, ob dieser Elternteil Mitinhaber der elterlichen Sorge/des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist oder nicht.

In den Bereichen Sorgerecht und Umgangsrecht stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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