Wenn das Gehalt plötzlich fehlt - Insolvenz des Arbeitgebers

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Im ersten Quartal 2023 haben insgesamt 4.117 Unternehmen Insolvenz angemeldet, weil sie ihre Schulden nicht mehr bezahlen können. Die Insolvenz ist ein harter Schlag für die Arbeitnehmer der Betriebe, denn sie bekommen kein Gehalt mehr. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, darf das Unternehmen nicht mehr über sein Geld verfügen, das darf nur noch der Insolvenzverwalter. Und der braucht Zeit. Da hilft es den Arbeitnehmern auch nichts, dass ihre Forderungen vorrangig zu erfüllen sind, denn wenn kein Geld da ist, kann auch nichts bezahlt werden. Was können Arbeitnehmer dann tun, um ihren Lebensunterhalt zu sichern?

Insolvenzgeld

Für solche Fälle, die doch recht häufig sind, kennt das Sozialgesetzbuch (SGB) in seinem 3. Buch das Insolvenzgeld. Insolvenzgeld ist eine wichtige Unterstützung für Arbeitnehmer in Deutschland, wenn ein Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und Insolvenz anmelden muss. Es handelt sich um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die darauf abzielt, den finanziellen Schaden für die Beschäftigten in solchen Situationen abzumildern.

Wer zahlt für das Insolvenzgeld?

Das Insolvenzgeld wird durch die Agentur für Arbeit auf Antrag gezahlt und dient dazu, den Anspruchsberechtigten einen Teil des ihnen zustehenden Arbeitsentgelts zu sichern. Es soll verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Insolvenz ihres Arbeitgebers in finanzielle Not geraten. Das Insolvenzgeld wird aus dem sogenannten Insolvenzgeldumlagefonds finanziert, in den nur Arbeitgeber, nicht aber die Arbeitnehmer einzahlen.

Was umfasst das Insolvenzgeld?

Wenn über das Vermögen einer Firma das Insolvenzverfahren eröffnet wird, können Arbeitnehmer verschiedene Arten von Forderungen haben:

  • ausstehender Arbeitslohn vor Insolvenzeröffnung
  • Arbeitslohn für Arbeit nach Insolvenzeröffnung
  • Abfindungen oder Urlaubsabgeltungen

Das Insolvenzgeld umfasst das ausstehende Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung sowie offene Urlaubsansprüche. Und hier zählen auch nur genau drei Monate: Wer in diesen drei Monaten unbezahlten Urlaub hatte, bekommt dafür kein Insolvenzgeld, der Zeitraum verlängert sich nicht. 

Was wird nicht vom Insolvenzgeld umfasst?

Achtung: Arbeitslohn, der länger als drei Monate zurückreicht, Abfindungen oder Urlaubsabgeltungen für nicht genommenen Urlaub werden nicht vom Insolvenzgeld ausgeglichen, sondern müssen als – meist wertlose – Insolvenzforderung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Dann bekommen Sie nur etwas Geld, wenn nach Abzug der Kosten des Verfahrens und der anderen vorrangigen Forderungen noch etwas übrig ist. Und das ist meist sehr sehr wenig.

Insolvenzgeld ist nur eine vorübergehende finanzielle Unterstützung ist und kein vollständiger Ersatz für das entgangene Gehalt. Es deckt in der Regel 100 Prozent des Nettogehalts ab, jedoch gibt es eine Obergrenze, die sich an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert. Das bedeutet, dass Einkommen über 7.100,00 EUR monatlich nicht vollständig abgedeckt werden.

Ein kleiner Trost: Weiterarbeiten

Verlangt der Insolvenzverwalter, dass Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung weiterarbeiten, besteht für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung der volle Lohnanspruch. Diese Forderungen sind sog. Masseforderungen, die vorrangig bezahlt werden müssen. Wer weiterarbeitet, ist hinsichtlich seines Lohnanspruches relativ sicher. Aber Achtung: Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht, er kann sich also aussuchen, wer weiterarbeitet und wer nicht.

Um Insolvenzgeld zu erhalten, müssen Arbeitnehmer einen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Es ist ratsam, dies so früh wie möglich zu tun, um die finanzielle Unterstützung schnellstmöglich zu erhalten. Die Agentur für Arbeit prüft den Anspruch und zahlt das Insolvenzgeld in der Regel direkt an die Arbeitnehmer aus.

Das Insolvenzgeld spielt eine wichtige Rolle bei der Absicherung von Beschäftigten im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers. Es hilft dabei, finanzielle Engpässe zu überbrücken und gewährleistet, dass Arbeitnehmer nicht vollständig ohne Einkommen dastehen. Es ist eine Form der sozialen Absicherung, die dazu beiträgt, die Auswirkungen einer Insolvenz auf die Beschäftigten abzufedern.

Insolvenz des Arbeitgebers – kostenlose Ersteinschätzung

Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte bietet allen von der Insolvenz des Arbeitgebers Betroffenen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Hierbei können den Arbeitnehmern Wege sowie Chancen und Risiken der Rechtsverfolgung aufgezeigt und weitere Fragen schnell und kompetent beantwortet werden. Die Anwälte der Kanzlei stehen Betroffenen bis 19.00 Uhr persönlich zur Verfügung und helfen gerne weiter.

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