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Wenn das Paket zum Streitthema wird

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wird der Empfänger nicht angetroffen, gibt der Paketbote das Päckchen häufig einfach beim Nachbarn ab. Anderenfalls müsste der Postbote nämlich einen zweiten Auslieferungsversuch starten, für den ihm unter Umständen die Zeit fehlt. Doch ist das wirklich zulässig? Und was passiert, wenn der Paketempfänger den Vertrag widerruft? Wer trägt dann die Versandkosten?

Bestimmte Verträge - wie etwa der Fernabsatzvertrag - können innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware widerrufen werden. Wurde das Paket aber dem netten Nachbarn übergeben, beginnt die Zwei-Wochen-Frist erst, wenn der das Päckchen seinem rechtmäßigen Besitzer übergibt (AG Winsen, Urteil v. 28.06.2012, Az.: 22 C 1812/11). Erhält der Warenbesteller das Paket gar nicht, muss er den Kaufpreis auch nicht zahlen. Wichtig: Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Paketdienstes, wonach die Ware auch bei Übergabe an den Nachbarn als zugestellt gilt, ist unwirksam und findet keine Anwendung (OLG Köln, Urteil v. 02.03.2011, Az.: 6 U 165/10).

Macht der Paketempfänger von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, können ihm vertraglich grundsätzlich nur die Kosten für die Rücksendung der Ware nach § 357 II 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auferlegt werden - wenn etwa der Preis der Ware unter 40 Euro liegt -, nicht jedoch die Kosten für deren Zusendung. Der Unternehmer muss dem Verbraucher daher die Hinsendekosten im Falle eines Widerrufs erstatten (EuGH, Urteil v. 15.04.2010, Az.: C-511/08).

(VOI)

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