WENN DAS SCHIFF ZUM SCHEIDUNGSKIND WIRD...

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Wenn man jahrelang das Leben zu zweit bestritten hat, ist bei einer Scheidung so einiges aufzuteilen.


Hat man sich gegen einen Ehevertrag entschieden, tritt man mit der Hochzeit in den gesetzlichen Güterstand ein. Für die Scheidung bedeutet dies dann: die von den Ehepartnern während der Ehe erwirtschaftete Überschüsse werden zwischen den Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt. Überschüssig ist die positive Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen während der Ehe des jeweiligen Partners.

Soweit gar nicht so kompliziert. Allerdings kommt hier oftmals noch eine gemeinsame Wohnung, ein gemeinsames Haus oder eben das gemeinsame Schiff hinzu.

Gehört das Schiff zum Hausrat?

Zum Hausrat gehören alle Gegenstände, die für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind.

Ob ein gemeinsames Schiff dem Hausrat zuzuordnen ist, bestimmt sich nach einem Urteil des OLG Dresden (25. März 2003, 10 ARf 2/03). Demnach ist die Yacht dann dem Hausrat zuzuordnen, wenn Sie überwiegend für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wurde, einschließlich Freizeit- und Urlaubsgestaltung.

Davon dürfte man bei den meisten Eheleuten ausgehen. So gesehen fällt das Schiff dann in die Teilung des Hausrates. Ziel dieser Teilung ist es, dass gemeinsam erworbenes Eigentum unter den Eheleuten fair aufgeteilt wird.
Eine einfache Lösung ist es an dieser Stelle, dem einem Ehepartner das Schiff zuzusprechen, der andere Ehepartner erhält dann als Ausgleich einen größeren Teil des restlichen Hausrats.

Doch was tun, wenn das Schiff von keinem der Partner weitergenutzt werden soll?

Es ist auch möglich, das Schiff gemeinsam zu veräußern. Wichtig ist an dieser Stelle das kleine Wörtchen „gemeinsam“. Über gemeinsam Erworbenes, kann man auch nur gemeinsam verfügen. Wenn einer der Ehepartner das Schiff ohne Kenntnis des Partners veräußert, ist der geschlossene Kaufvertrag nur schwebend wirksam. Er bedarf dann die Zustimmung beider Eheleute. An dieser Stelle sei auch potentiellen Käufern geraten, bei Unklarheiten den Familienstand zu hinterfragen und ggf. den Ehepartner des Verkäufers mit einzubinden.

Der Erlös durch den Verkauf wird dann geteilt.

Wenn Sie Unterstützung bei der Aufteilung Ihres Hausrats oder aber bei der Veräußerung der gemeinsamen Yacht gebrauchen können, stehen wir Ihnen mit unserem kombinierten Fachwissen zum Familienrecht und Wassersportrecht zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne!

Foto(s): https://ra-tanis.de

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