Wenn der Arbeitgeber kein Gehalt zahlt

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Sollte der fällige Lohn durch den Arbeitgeber nicht bezahlt werden, dann sollte dies sehr zeitnah angemahnt werden. Aus Beweisgründen ist sogar dazu zu raten, diese schriftlich zu formulieren und per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden. Es sollte hierbei auch unbedingt eine Kopie des Schreibens zurückbehalten werden.

Ausfallende Gehaltszahlungen sind zumeist ein großes Ärgernis, da der betroffene Arbeitnehmer nicht selten dann Mietzahlungen nicht leisten kann bzw. bei laufenden Darlehen Zahlungsschwierigkeiten bekommen kann.

Sollte auch nach Ablauf einer durch den Arbeitnehmer gesetzten Zahlungsfrist nicht gezahlt worden sein, dann empfiehlt es sich dringend, einen Anwalt einzuschalten. Als erstes sollte dann der Arbeitsvertrag geprüft werden. Hier finden sich nicht selten sog. Verfallsklauseln in denen bestimmt wird, dass Ansprüche gegen den Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten verfallen, wenn diese nicht zuvor schriftlich bzw. innerhalb einer weiteren dreimonatigen Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Diese Fristen werden sehr oft von den Arbeitnehmern übersehen, was dazu führen kann, dass rückständige Lohnansprüche verfallen. Zumeist müssen diese Klauseln aber einer noch genaueren Prüfung unterzogen werden. Sind diese nämlich falsch formuliert oder sind die Verfallsfristen zu kurz gesetzt, dann sind diese unwirksam. In diesem Fall sind die Klauseln unwirksam und der rückständige Lohn kann innerhalb einer Frist von drei Jahren noch geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im Übrigen erst am 31.12 des Jahres zu laufen, in dem der Lohnanspruch fällig geworden ist.

Der Mindestlohnanspruch kann aus sozialen Gründen im Übrigen nie einer Verfallsklausel unterworfen werden. Er beträgt derzeit 8,84 EUR brutto und kann somit immer innerhalb der Dreijahresfrist geltend gemacht werden. 

Sollten die Lohnzahlungen hartnäckig ganz oder teilweise ausbleiben, dann sollte vor dem zuständigen Arbeitsgericht Klage eingereicht werden, damit diese Ansprüche tituliert werden können. Hierdurch wäre eine spätere Zwangsvollstreckung möglich. Des Weiteren ist im Vorfeld auch zu prüfen, ob das Unternehmen Insolvenz angemeldet hat. Dann könnte der Arbeitnehmer als Lohnersatz sog. Insolvenzausfallgeld beziehen. Das Insolvenzausfallgeld kann allerdings nur innerhalb von zwei Monaten beantragt werden, wenn ein sog. Insolvenzereignis eingetreten ist. Es wird dann durch die Arbeitsagentur der rückständige Lohn für maximal drei Monate vor Insolvenzeröffnung bezahlt.

Unser Tipp!

Nicht selten muss der Lohn bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingeklagt werden. Aus unserer Erfahrung wird Lohn oftmals für Zeiträume nicht bezahlt, in denen der Arbeitnehmer erkrankt war, obwohl ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Krankheitsfall bestand. Es ist auch daran zu denken, dass deswegen Schadensersatzansprüche eingeklagt werden.  


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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