Wenn der Erbe Schulden erbt

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Tun sich nach Annahme der Erbschaft unerwartet Schulden des Verstorbenen auf, kann dies schnell zu einer unerwarteten und erheblichen finanziellen Belastung für den Erben werden.

Der Erbe kann seine Haftung jedoch auch dann noch auf das Ererbte beschränken, wenn bereits rechtskräftige und vollstreckbare Zahlungstitel gegen den Erblasser vorlagen.

Das zeigt ein vom Landgericht (LG) Coburg entschiedener Fall, bei dem sich eine Erbin erfolgreich gegen die Zwangsvollstreckung in das schon vor dem Tod ihres Mannes ihr gehörende Vermögen wehrte. Noch zu Lebzeiten des Mannes hatte ein Gläubiger gegen ihn einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Rund ein Jahr nach dem Tod wollte das Unternehmen aus diesem gerichtlichen Titel gegen die Erbin vollstrecken. Der Erbin drohte damit aber auch der Verlust eigener, nicht geerbter Vermögenswerte. Sie machte deshalb gegenüber dem Gläubiger die sog. „beschränkte Erbenhaftung" geltend und erhob Vollstreckungsgegenklage, als das Unternehmen weiter vollstreckte.

In ihrem Vorgehen bestätigte die Witwe das LG und erklärte die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass des Ehemannes gehörende Vermögen der Erbin für unzulässig.

Ein Erbe könne eine Beschränkung seiner Haftung zwar eigentlich nur geltend machen, wenn ihm dies in dem gerichtlichen Titel - hier dem Vollstreckungsbescheid - vorbehalten sei. Das gelte aber nur, wenn der Erbe überhaupt die Möglichkeit hatte, den Vorbehalt in den Titel aufnehmen zu lassen. War der Vollstreckungstitel noch und nur gegen den Erblasser selbst ergangen, könne der Erbe sein eigenes Vermögen daher auch nachträglich vor dem Zugriff der Gläubiger des Erblassers bewahren, da er hierzu zuvor keine Möglichkeiten hatte (LG Coburg, 11 O 380/08).

Den Zugriff des Gläubigers auf das ererbte Vermögen verhindert dies freilich nicht.


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