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Wenn der Winter nicht nur an Weihnachten für frostige Stimmung sorgt

  • 5 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Alle Jahre wieder sorgt der Wintereinbruch nicht nur auf deutschen Straßen, sondern auch in einigen Haushalten für Chaos. Da hilft es nicht, dass bald Weihnachten - das angebliche Fest der Liebe - gefeiert wird. Im Gegenteil, manche kommen erst um die Feiertage so richtig auf Hochtouren: Es wird einem Mieter schon mal gekündigt, weil er Lichterketten am Zaun angebracht hat oder ein Vater verliert das Sorgerecht für seine Kinder, weil er ihnen nichts zu Weihnachten geschenkt hat. Die anwalt.de-Redaktion hat im Folgenden eine kleine Übersicht zusammengestellt, was im Winter so alles schieflaufen kann.

[image]Eine Rutschpartie ist nicht immer lustig

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Hausbewohnern ist die Räum- und Streupflicht. Hierbei gilt grundsätzlich: Der Eigentümer muss zur Schneeschaufel greifen, kann den Winterdienst aber auch vertraglich auf seine Mieter abwälzen oder professionelle Dienste dafür in Anspruch nehmen. Aber: Auch wenn werktags bereits mit dem Schneeschippen um ca. 7 Uhr morgens begonnen werden muss, kann man am Sonntag mit gutem Gewissen ausschlafen. Hier muss man erst um etwa 10 Uhr den Kampf mit den Schneemassen aufnehmen. Rutscht ein Passant auf dem Weg aus, kann er im Übrigen nicht immer Schadensersatz verlangen; eine Räum- und Streupflicht ist nämlich allein bei einer konkreten Gefahrenlage nötig. Das ist aber nur bei einer allgemeinen Glätte der Fall, nicht bei einzelnen Glättestellen (BGH, Urteil v. 12.06.2012, Az.: VI ZR 138/11). Schließlich trifft den Fußgänger auch ein Teil Eigenverantwortung, sodass er aufpassen muss, wo er entlangläuft.

Alles Gute kommt von oben?

Bereits Bing Cosby träumte von einem weißen Weihnachten; die meisten Autofahrer und Hauseigentümer würden aber gerne auf die weiße Pracht verzichten. Denn als wäre das Kratzen der Scheiben am Morgen nicht schon schlimm genug, passiert es ab und zu, dass Schneemassen vom Dach eines Hauses direkt auf das Dach eines Autos fallen. Der Eigentümer ist - verständlicherweise - verärgert, kann er doch in der Regel noch nicht einmal Schadensersatz vom Hauseigentümer verlangen:

Denn sofern man in einer grundsätzlich schneearmen Gegend lebt, muss der Hauseigentümer nicht mit Dachlawinen rechnen und deshalb auch keine Schneefanggitter auf dem Dach anbringen. Ebenso wenig trifft ihn die Pflicht, mit Schildern vor Dachlawinen zu warnen, denn es ist ja offensichtlich, dass in der letzten Zeit Schnee gefallen ist, der ab und zu auch von Hausdächern fallen kann. Außerdem kann nicht verlangt werden, dass der Hauseigentümer unter Einsatz seines eigenen Lebens aufs Dach steigt und dort Schnee schippt bzw. einen teuren Fachdienst mit der Beseitigung der weißen Pracht beauftragt (OLG Hamm, Beschluss v. 14.08.2012, Az.: I-9 U 119/12).

Wenn das Weihnachtsgeschenk nicht gefällt

Nicht immer trifft man bei der Wahl des Geschenkes ins Schwarze. Nach den Feiertagen wollen viele das missglückte Präsent daher schnell wieder loswerden. Doch grundsätzlich hat man mangels gesetzlicher Regelungen keinen Anspruch darauf, das Geschenk umzutauschen, nur weil es nicht gefällt. Anderes gilt lediglich, wenn der Gegenstand mangelhaft ist, also z. B. beschädigt ist oder nicht funktioniert. Viele Unternehmen heutzutage sind jedoch kulant und nehmen die ungewollte und mangelfreie Ware dennoch gegen Bargeld oder einen Gutschein zurück. Wer aber im Internet geshoppt hat, kann nach § 355 I 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in der Regel innerhalb von zwei Wochen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und das Geschenk auch ohne Angabe von Gründen zurückschicken.

Sturz auf dem Weihnachtsmarkt

In der Vorweihnachtszeit zieht es die Menschen etwa nach dem Geschenkekauf auf den Weihnachtsmarkt, wo sie sich mithilfe von Glühwein wieder aufwärmen. Zu viel Genuss des Heißgetränkes kann aber verheerende Auswirkungen haben: Ein Unternehmen hatte seine Weihnachtsfeier auf den Weihnachtsmarkt verlegt, als eine Angestellte auf den oberirdisch verlegten Wasserleitungen ausrutschte und sich den Arm brach. Das Oberlandesgericht Naumburg lehnte eine Haftung des Budenbesitzers aber ab. Schließlich werden Weihnachtsmärkte nur für eine bestimmte Zeit errichtet, weshalb für die wenigen Wochen eine oberirdisch verlaufende Wasserleitung vollkommen ausreichend ist. Hierbei ist es durchaus üblich, die Leitungen mit Kunststoffabdeckungen zu umhüllen, um zu vermeiden, dass die Besucher über die Schläuche stolpern. Sämtliche Risiken lassen sich ohnehin nie ganz vermeiden; die Besucher müssen sich vielmehr auf leichte Unebenheiten einstellen (OLG Naumburg, Urteil v. 17.11.2011, Az.: 2 U 90/11).

(Keine) Idylle an Weihnachten

Auch beim Fest der Liebe kann es trotz frostiger Stimmung manchmal heiß hergehen. So heiß, dass sich ein Mann nach einem Streit mit seiner Frau an Weihnachten unter anderem wegen „niedergedrückter Stimmung, Unruhe und Angstgefühlen“ nicht mehr in der Lage sah, mit ihr zusammen die bereits gebuchte Kreuzfahrt anzutreten. Nach Ansicht des Amtsgerichts München musste die Reiserücktrittsversicherung in diesem Fall die Stornokosten aber nicht übernehmen. Schließlich lag keine unerwartete, schwere Erkrankung vor; der Mann litt lediglich unter Schlaflosigkeit, Angstgefühlen und einer niedergedrückten Stimmung. Im Übrigen hätte ihn die Reise vermutlich sogar eher aufgemuntert (AG München, Urteil v. 03.08.2000, Az.: 181 C 15698/00).

Wer außerdem seinen Kindern regelmäßig keine Geschenke zu Weihnachten macht, muss sich nicht wundern, wenn man - unter anderem deswegen - einen Sorgerechtsstreit verliert. Schließlich zeigt man so mangelndes Interesse an den Belangen des eigenen Nachwuchses und bereitet ihm keinerlei Freude (OLG Dresden, Beschluss v. 27.02.2002, Az.: 10 UF 0743/01).

Aber auch mietrechtliche Auseinandersetzungen sind an Weinachten an der Tagesordnung. So wollte ein Mieter seine Wohnung innen und außen weihnachtlich schmücken und hängte auch am Zaun eine Lichterkette auf. Der Vermieter - anscheinend kein großer Freund des Weihnachtsfestes - kündigte unter anderem deswegen das Mietverhältnis fristlos. Doch das Landgericht Berlin zeigte Verständnis für den Mieter; schließlich ist es mittlerweile ebenso in Deutschland üblich, während der Weihnachtszeit Fenster, Balkone und Zäune mit Lichterketten zu schmücken. Außerdem hatte der Vermieter das Anbringen einer festlichen, elektrischen Beleuchtung im Mietvertrag auch nicht verboten. Der Mieter musste daher nicht aus seiner Wohnung ausziehen (LG Berlin, Urteil v. 01.06.2010, Az.: 65 S 390/09).

(VOI)

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