Wenn wir uns trennen, sollen die Kinder bei mir leben. Geht das so einfach?
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Trennen sich Eltern, entsteht oftmals Streit darüber, bei welchem Elternteil die gemeinsamen Kinder zukünftig ihren dauerhaften Aufenthalt haben sollen.
1. Gemeinsame elterliche Sorge und gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht
Liegt der Regelfall vor, nämlich dass die Eltern über gemeinsame Kinder das gemeinsame elterliche Sorgerecht und auch das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, kann nicht ein Elternteil gegen den Willen des anderen Elternteils einseitig bestimmen, wo die Kinder zukünftig leben werden. Dieser Elternteil kann dann nicht einfach gegen den Willen des anderen Elternteils mit den Kindern ziehen.
Können sich die Eltern nicht einigen, muss ein gerichtlicher Antrag gestellt werden, mit dem Ziel, einem Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. In derartigen Fällen besteht in der Regel weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge, lediglich der Teilbereich „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ wird herausgenommen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil alleine übertragen. Bei dem Elternteil, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, leben in der Regel dann auch die Kinder. Dem anderen Elternteil steht das Umgangsrecht zu.
2. Alleinige elterliche Sorge und/oder alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht
Besteht bereits von vornherein ein alleiniges Sorgerecht nur eines Elternteils oder aber bei gemeinsamer elterliche Sorge, ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht nur eines Elternteils, dann kann dieser Elternteil alleine bestimmen, wo die Kinder künftig leben sollen. Der Zustimmung des anderen Elternteils bedarf es dann nicht.
Der andere Elternteil kann aber dennoch bei Gericht einen Antrag stellen mit dem Ziel, dass ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird, damit er so erreichen kann, dass die Kinder zukünftig bei ihm leben werden.
3. Kindeswohl
Muss ein Gericht darüber entscheiden, wo die Kinder zukünftig leben sollen, hat sich die Entscheidung immer am Kindeswohl zu orientieren. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Es kann nicht von vornherein verallgemeinert werden, dass ein Kind immer der Mutter zugesprochen wird. Genauso gut ist denkbar, dass es zum Kindeswohl ist, dass das Kind zukünftig beim Vater lebt. Die konkreten Umstände des Einzelfalls haben hierüber im Rahmen der Kindeswohlprüfung zu entscheiden.
Haben Sie die Absicht sich zu trennen, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir telefonisch oder per E-Mail Kontakt auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.
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