Veröffentlicht von:

Wer bekommt Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)?

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Der Start in das Berufsleben ist für viele junge Menschen oft schwierig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die monatliche Ausbildungsvergütung allein nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. In diesen Fällen kann für die Auszubildenden unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) durch die Agentur für Arbeit bestehen. Dabei handelt es sich um eine monatliche finanzielle Unterstützung, die von den Leistungsempfängern nicht zurückgezahlt werden muss.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung sind in § 56 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) geregelt.

Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht danach für die Auszubildenden während der Dauer der Ausbildung, wenn ihre Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes förderungsfähig ist, sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören, die sonstigen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind und keine weiteren Einkünfte zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.

Förderungsfähig sind dabei sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche berufliche Erstausbildungen in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Seearbeitsgesetz oder die betrieblichen Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz, wenn der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist (§ 57 Absatz 1 SGB III). Zu den förderungsfähigen Ausbildungen gehören daneben auch Ausbildungen, die im Rahmen eines dualen Studienganges absolviert werden.

Gefördert wird in der Regel die erste Berufsausbildung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Zweitausbildung förderungsfähig. Dies ist der Fall, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann, § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III. Davon ist z.B. auszugehen, wenn die Betroffenen aus gesundheitlichen Gründen ihren ersten Ausbildungsberuf nicht mehr ausüben können.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch eine Erstausbildung in schulischer Form oder ein Studium eine erstmalige Ausbildung darstellen. Eine abgeschlossene Ausbildung mit einer Ausbildungsdauer von weniger als 2 Jahren gilt jedoch nicht als Erstausbildung im Sinne des § 57 SGB III.

Sollte ein gefördertes Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst werden, kann eine weitere Ausbildung nur gefördert werden, wenn es für die Lösung einen berechtigten Grund gab, § 57 Abs. 3 SGB III.

Dazu zählen zum Beispiel die mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung der Betroffenen für die Berufsausbildung oder Berufsausübung.

Unter bestimmten Umständen kann auch eine Berufsausbildung, die ganz oder teilweise im Ausland stattfindet, gefördert werden, § 58 SGB III.

Berufsausbildungsbeihilfe gibt es nur für die Auszubildenden, die zum förderungsfähigen Personenkreis nach § 59 SGB III gehören.

Ferner müssen die sonstigen persönlichen Voraussetzungen vorliegen, § 60 SGB III.

Das bedeutet, dass der Auszubildende außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnen muss und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Als nicht mehr angemessen gelten täglichen Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Diese Regelung gilt nicht, wenn die Auszubildenden aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die elterliche Wohnung verwiesen werden können.

Auch für Auszubildende ab 18 Jahren, die verheiratet sind oder waren oder mit einem Kind zusammenleben, ist nicht entscheidend, dass sie außerhalb des elterlichen Haushalts leben und die Ausbildungsstätte nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann, § 60 Absatz 2 SGB III.

Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe orientiert sich am Bedarf der Auszubildenden, §§ 61-65 SGB III, und dem anzurechnenden Einkommen, § 67 SGB III. Sollten die monatlichen Kosten trotz der gewährten Berufsausbildungsbeihilfe nicht gedeckt werden können, besteht ferner die Möglichkeit, beim zuständigen Jobcenter/kommunalem Träger einen Antrag auf Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft zu stellen, § 27 SGB II.

Für behinderte oder schwerbehinderte Auszubildende gelten darüber hinaus weitere Ausnahmeregelungen. SH Rechtsanwälte ist auf Sozialrecht spezialisiert. Unser Team aus Rechtsanwälten vertritt bundesweit betroffene Arbeitnehmer. Vereinbaren Sie gerne bitte telefonisch einen Termin mit unserer Kanzlei.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von SH Rechtsanwälte

Ihre Spezialisten