Wer bekommt den Nachlass, wenn laut Testament alle Verwandten enterbt sind?

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Der Erblasser kann in seinem Testament auch regeln, dass bestimmte Verwandte von der Erbfolge auszuschließen sind. Dabei kann er sich auf eine sogenannte Negativtestierung beschränken. Von einem negativen Testament spricht man dann, wenn das Testament keine positive Regelung zur Erbfolge enthält, sondern lediglich eine oder mehrere Personen von der Erbfolge ausschließt. Die positive Bestimmung eines Erben, also die klare Benennung, führt automatisch dazu, dass all diejenigen gesetzlichen Erben, die nicht ausdrücklich zur Erbfolge berufen sind, von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

Eine solche positive Anordnung über die Erbfolge ist nach dem Gesetz nicht erforderlich. Wer schließlich bei einem Negativtestament letztlich Erbe werden kann, muss durch Auslegung des Testamentes ermittelt werden.

In einem vom OLG Stuttgart im Jahr 2020 entschiedenen Fall hatte die Erblasserin, die ledig und kinderlos verstarb, in ihrem Testament verfügt, dass alle Verwandten und angeheirateten Verwandten von der Erbfolge auszuschließen seien, weil diese sie feindselig behandelt hätten. Ihr einziger Bruder war der Ansicht, Alleinerbe zu sein, auch ihn habe das von der Erblasserin im Testament beschriebene Schicksal schwer getroffen und er habe zu seiner Schwester bis zu deren Tod einen guten Kontakt unterhalten.

Das Gericht teilte die Auffassung des Bruders der Verstorbenen und stellte diesem einen Erbschein als Alleinerben aus. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Anordnung über den Ausschluss der Verwandten auslegungsbedürftig sei. Der Kreis, der mit dieser Regelung erfassten Personen sei entsprechend näher zu konkretisieren. Dabei müsse allerdings mit Zurückhaltung vorgegangen werden, was die Feststellung anbelangt, die Erblasserin habe ohne Ausnahme alle Verwandten enterben wollen.

Es sei nämlich zu beachten, dass – nach einem allgemeinen Erfahrungssatz – ein Erblasser typischerweise das Erbrecht eines Verwandten dem Erbrecht des Fiskus vorzieht, welches beim Ausschluss aller Verwandten von der Erbfolge eintreten würde.

Unter Berücksichtigung dessen war eine Enterbung des Bruders nicht gewollt, insbesondere deshalb nicht, weil er von dem im Testament genannten Motiv der Erblasserin, offenkundig nicht erfasst war, da er zur Erblasserin bis zu deren Tod nachweislich ein gutes Verhältnis hatte.

Die Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht interessant:

Zum einen wird nochmals ausdrücklich hervorgehoben, dass auch ein bloßes Negativtestament wirksam errichtet werden kann und keine positive Benennung eines bestimmten Erben erforderlich ist.

Umgekehrt macht die Entscheidung aber auch deutlich, dass selbst bei einer solchen Negativanordnung ein erhebliches Auslegungsbedürfnis und eine nicht von der Hand zu weisende Unsicherheit besteht.

Es macht deshalb durchaus Sinn, beide Aspekte dieser Entscheidung in die Formulierung einer letztwilligen Verfügung einfließen zu lassen, das heißt einerseits konkret bestimmte Personen, denen man ein Erbrecht absprechen möchte, zu benennen, andererseits aber dann auch positiv klar festzulegen, wer stattdessen Erbe werden soll.

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