Wer erbt, wenn der exakte Todeszeitpunkt von 2 Ehegatten nicht festgestellt werden kann?
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Beide Ehegatten wurden am 09.01.2023 von einem Zeugen tot aufgefunden. Der Ehemann wurde zuletzt am 30.12.2022, die Ehefrau zuletzt am 07.01.2023 lebend gesehen. Noch am 02. oder 03.01.2023 hatte die Ehefrau berichtet ihr Mann sei bettlägerig krank und habe stark abgebaut.
Im Rahmen des Erbscheinsverfahrens war die Frage zu klären, welcher der Eheleute zuerst verstorben war, denn die Ehegatten hatten sich mit notariell beurkundetem Testament aus dem Jahr 2007 wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Wäre die Ehefrau, so wie deren Verwandte dies vortrugen, die Längerlebende gewesen, so wäre das Gesamtvermögen der Eheleute in diese Richtung gewandert. Die Verwandten des Ehemanns hätten in die Röhre geguckt.
Letztlich hat das OLG Karlsruhe - nach Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens - in seiner Entscheidung vom 26.09.2024 (14 W 95/23) jedoch festgestellt, dass das Überleben eines der Ehegatten nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden konnte. Aus diesem Grunde greife § 11 Verschollenheitsgesetz. Dieser vermutet bei Nicht-Aufklärbarkeit der Todeszeitpunkte ein gleichzeitiges Versterben. Mit der Folge, dass im Vorliegenden Fall beide Ehegatten jeweils von ihren Verwandten beerbt wurden.
Praxistipp:
In einer letztwilligen Verfügung (Testament) bietet es sich an eine Klausel für Fälle des gleichzeitigen Versterbens aufzunehmen. Hier kann geregelt werden, ob in diesen Fällen eine oder mehrere bestimmte Personen sollen, oder ob z.B. jeweils gesetzliche Erbfolge eintreten soll.
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