Wer kann einen Erbschein beantragen?
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1. Antragsberechtigung
Nur wer die Erbschaft auch tatsächlich angenommen hat, ist berechtigt, einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu stellen. Dabei ist gleichgültig, ob der Erbe gesetzlicher Erbe ist, weil ein Testament fehlt, oder sich die Erbenstellung aus einem privatschriftlichen oder notariellen Testament ergibt.
Weitere Antragsberechtigte sind Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter.
Ist ein Nachlassgläubiger im Besitz eines Titels, aus dem er die Zwangsvollstreckung betreiben könnte, kann er für den Erben einen Erbschein beantragen, wenn dieser Titel den Nachlassgläubiger zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben oder Erblasser berechtigt.
Kein Antragsrecht haben Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer, Erbteilserwerber und Erbschaftskäufer.
2. Antragsinhalt
Welchen Inhalt der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins haben muss, ergibt sich aus dem Gesetz. Der Inhalt hängt davon ab, ob die Erbenstellung auf gesetzliche Erbfolge zurückgeht oder auf gewillkürte.
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Anwaltschaftliche Vertretung ist hierzu nicht zwingend vorgeschrieben, in den meisten Fällen jedoch sicherlich empfehlenswert.
Sollten Sie beabsichtigen, einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu stellen, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.
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