Wer übernimmt die Beerdigungskosten?

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Beerdigungskosten sind immer wieder ein Punkt für Auseinandersetzungen zwischen den nahen Verwandten und den (abweichend eingesetzten) Erben. Welche Regeln gelten?

Der Erblasser muss nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Länder schnellstmöglich nach dem Ableben eine ordnungsgemäße Bestattung erhalten. Die Zuständigkeit dafür liegt nicht nur nach den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen, sondern auch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung bei den nächsten Verwandten. Möglicherweise besteht die Verpflichtung auch für Bekannte (Lebenspartner/in), die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Verstorbenen gelebt haben. Diese Verpflichtung führt natürlich auch dazu, dass die vertraglich begründeten Kosten mit dem Bestattungsunternehmen und den Behörden vom Angehörigen/Bekannten zunächst getragen werden müssen.

Dabei bleibt es auch, wenn die Angehörigen zu Erben werden. Wenn der Erblasser allerdings eine andere Person oder eine Institution zu Erben eingesetzt hat, können die Angehörigen die Beerdigungskosten von dem Erben ersetzt verlangen. § 1968 BGB weist die Verpflichtung zur Tragung der Beerdigungskosten eindeutig den Erben zu.

Beruft sich allerdings der Erbe darauf, dass die Beerdigungskosten aus dem Nachlass nicht bedient werden können, weil nicht genügend Masse vorhanden ist, wechselt die Verpflichtung zur Tragung der Kosten aufgrund unterhaltsrechtlicher Bestimmungen wieder auf die nahen Angehörigen zurück. Hier sind es die Kinder gegenüber den Eltern oder umgekehrt, die die Kosten letztendlich zu tragen haben.

Im Übrigen besteht ein weitverbreiteter Irrtum darin, dass die Sozialhilfebehörden unbedingt die Kosten übernehmen müssen, wenn der Erblasser bedürftig war. Hier kommt es vielmehr auf die Bedürftigkeit der zur Zahlung Verpflichteten an.


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