Wer zahlt bei Diebstahl meines Fahrzeugs oder wenn Wertsachen aus dem Auto gestohlen werden?

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Jeder Fahrzeughalter muss in Deutschland über eine Kfz-Haftpflichtversicherung verfügen. Diese greift dann ein, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug andere Sachen oder Personen schädigen. Der eigene Schaden ist jedoch von der reinen Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Dies gilt auch im Falle eines Diebstahls des Fahrzeugs oder beim Diebstahl von Wertgegenständen wie Geldbeutel, Sonnenbrille oder Mobiltelefone aus dem Auto.

Sollten Sie feststellen, dass Ihr Auto aufgebrochen wurde oder auf anderem Wege Gegenstände aus Ihrem Fahrzeug gestohlen wurden, empfiehlt es sich unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Bei deren Eintreffen werden die Polizeibeamten insbesondere Spuren am Fahrzeug sichern – sofern solche vorhanden sind. Während der Wartezeit können Sie bereits selbst zur Kamera greifen und die Spuren und Beschädigungen fotografieren. Wenn Sie Glück haben, wurde der Täter bereits früher straffällig und kann durch Fingerabdrücke oder ähnliche Spuren ausfindig gemacht werden. Dann kann der entstandene Schaden vom Täter gefordert werden.

Doch, wer kommt für Ihren Schaden auf, wenn der Täter nicht greifbar ist oder gar keine Spuren am Fahrzeug gefunden werden konnten, die auf den Täter hinweisen?

Für die unmittelbaren Einbruchsschäden am Fahrzeug kommt die Teilkaskoversicherung auf. Diese tritt auch ein, wenn das gesamte Auto gestohlen wurde. Die Vollkaskoversicherung tritt darüber hinaus auch bei Schäden durch bloßen Vandalismus ein, wenn Ihnen zum Beispiel ein Außenspiegel abgeschlagen wurde. Als Geschädigter werden Sie jedoch auch in diesen Fällen die mit der Kaskoversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung zu tragen haben.

Wurden Ihnen jedoch Gegenstände aus dem Fahrzeug gestohlen, werden diese – sofern es sich nicht um fest verbaute Teile wie z. B. ein festverbautes Navigationsgerät handelt – weder durch die Teil- noch durch die Vollkaskoversicherung ersetzt.

Hier kommt unter Umständen die Hausratversicherung zum Zuge, wenn es sich um Gegenstände des Hausrats handelt (z. B. Sonnenbrille, Kindersitz) und die Sachen sich gutgesichert außerhalb des Hauses befanden.

Dies gilt etwa bei einer Wertsache, die aus einer privaten geschlossenen Garage aus dem verschlossenen Fahrzeug entwendet wurde. Blieb aber am Fahrzeug etwa ein Fenster geöffnet, das Fahrzeug selbst unverschlossen oder war es auf der öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Parkhaus abgestellt, wird die Hausratversicherung in der Regel nicht eingreifen – selbst, wenn die Gegenstände nicht für jeden offensichtlich im Auto lagen, sondern etwa im Handschuhfach verstaut wurden.

Schließlich ist der beste Rat, sich selbst abzusichern, indem keine Wertgegenstände im Fahrzeug zurückgelassen werden!

Hinweis: Vorstehendes ist nur eine generelle Übersicht und ersetzt keinesfalls eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene anwaltliche Beratung.

Rechtsanwältin Elisa Treuter – in Schwäbisch Gmünd und Umgebung.

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