Auto zerkratzt: Vandalismus oder versuchter Versicherungsbetrug?
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Wie sieht die Rechtslage aus, wenn das Auto abends in unversehrtem Zustand abgestellt, am nächsten Morgen jedoch zerkratzt aufgefunden wird? Woran wird beurteilt, ob ein echter bzw. ein fingierter Vandalismusschaden vorliegt, und ob die Versicherung zahlen muss oder nicht?
Kfz-Beschädigung als Racheakt der Ex?
Ein Mann zeigte seiner Vollkaskoversicherung einen Vandalismusschaden an seinem Auto an. Er habe sein Kfz für einige Tage vor der Garage seiner Schwester abgestellt. Als er den Pkw wieder nutzen wollte, fiel ihm auf, dass der Wagen ringsum zerkratzt worden war. Er beschuldigte die Familie seiner Exfrau, sein Fahrzeug aus Rache beschädigt zu haben. Mögliche Beweggründe der Familie für einen derartigen Racheakt gab er nicht an, benannte jedoch seine Schwester als Zeugin. Sie könne seine Aussagen bestätigen. Der Mann klagte daraufhin vor dem Amtsgericht auf Zahlung der Schadenssumme und bekam Recht.
Die Kasko-Versicherung legte Berufung gegen das Urteil ein. Sie glaubte nämlich nicht an Vandalismus, sondern hegte den Verdacht, dass der Versicherungsnehmer den Schaden fingiert hatte, um Geld von ihr zu kassieren. Schließlich hatte der Mann den Vorfall nicht der Polizei gemeldet. Ferner befand er sich zu dieser Zeit in einer schlechten wirtschaftlichen Lage, denn er hatte kurz vor der Beschädigung des Kfz die eidesstattliche Versicherung abgegeben und lebte von Hartz IV. Hinzu komme, dass der Autofahrer den Versicherer zunächst zur Leistung an ihn aufgefordert hatte, obwohl er zu dieser Zeit gar nicht Eigentümer des Wagens gewesen war. Diesen hatte er nämlich als Sicherheit für ein Darlehen an eine Bank übereignet. Erst später stellte er die Klage auf Zahlung an die Bank um. Letztendlich sei auch die Aussage der Zeugin unglaubwürdig, da sie gegenüber der Versicherung und später vor dem Amtsgericht widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Auch seien die Kratzspuren am Auto für einen „normalen“ Vandalismusschaden untypisch.
Verdacht auf fingierten Vandalismusschaden
Das Landgericht (LG) Duisburg glaubte ebenfalls an einen fingierten Vandalismusschaden und lehnte eine Leistungspflicht der Versicherung ab. Der Versicherungsnehmer hätte nämlich beweisen müssen, dass er sein Fahrzeug zur behaupteten Zeit unversehrt vor der Garage seiner Schwester abgestellt und später verkratzt wieder aufgefunden hat. Genau diesen Nachweis hat er aber nicht erbringen können.
Aus folgenden Gründen lag vielmehr der Verdacht eines fingierten Versicherungsschadens nahe: So hatte der Versicherungsnehmer den Schaden allein seiner Kasko-Versicherung gemeldet, nicht jedoch der Polizei – obwohl er angeblich die Täter kannte. Eine Anzeige bei der Polizei hätte daher nahegelegen. Außerdem hat der Autofahrer zu keinem Zeitpunkt Gründe für einen etwaigen Racheakt der Familie seiner Exfrau genannt. Zweifel an einem echten Vandalismusschaden ergaben sich ferner aus den untypischen Kratzspuren. Auch die Fakten, dass sich der Versicherungsnehmer zur Zeit der Kfz-Beschädigung in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befand und unberechtigt zunächst die Zahlung der Schadenssumme an sich selbst verlangt hatte, wertete das Gericht als Indiz für einen fingierten Schaden.
Zwar kann ein Vandalismusschaden theoretisch auch mit einer Zeugenaussage bestätigt werden. Das gilt aber nur, wenn das Gericht den Zeugen für glaubwürdig hält – er also z. B. keine widersprüchlichen Aussagen tätigt. Im vorliegenden Fall hat die Schwester des Versicherungsnehmers der Versicherung eine vollkommen andere Geschichte erzählt als dem Amtsgericht. Vor dem Landgericht hat sie dann ihre Aussage verweigert. Aufgrund dieses Verhaltens verneinte das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Zeugin.
(LG Duisburg, Urteil v. 17.04.2014, Az.: 11 S 61/13)
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