Wesentliche Inhalte und Anforderungen an eine Grundschuldzweckerklärung.

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1. Einführung

Im Bereich der Immobilienfinanzierung und Kreditsicherung spielt die Grundschuld eine zentrale Rolle. 

Sie dient als Sicherheit für Kreditgeber und schützt deren finanzielle Interessen. 

Ein entscheidendes Element und Bindeglied in dem Prozess der Kreditgewährung ist die Zweckerklärung für eine Grundschuld. Sie kann als Herzstück und Bindeglied zwischen Darlehen und Grundpfandrecht bezeichnet werden.

Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Inhalte und Anforderungen, die eine solche Erklärung erfüllen muss bzw. sollte. Den Regelungen in der Zweckerklärung sollte hinreichend Aufmerksamkeit gewidmet werden. Denn es wäre nicht das erste Mal, dass im Nachgang und Verwertungsfall der Grundschuld es zu unliebsamen Überraschungen bzgl. den Regelungen (oder eben nicht getroffenen Regelungen) in der Zweckerklärung kommt.


2. Was ist eine Grundschuldzweckerklärung und warum kommt dieser eine solche Wichtigkeit zu?

Eine Zweckerklärung ist ein rechtliches Dokument, das im Kontext einer Grundschuld von großer Bedeutung ist. Sie dient dazu, den genauen Zweck einer Grundschuld zu definieren und zu dokumentieren. Die Grundschuld selbst ist ein Recht, das im Grundbuch eingetragen wird und dem Gläubiger erlaubt, im Falle eines Zahlungsausfalls des Schuldners eine bestimmte Geldsumme aus dem Wert des belasteten Grundstücks zu erhalten.

Die Zweckerklärung ist aus folgenden Gründen wichtig:

  1. Definition des Sicherungszwecks: Sie legt genau fest, für welche Verbindlichkeiten die Grundschuld als Sicherheit dient. Dies kann beispielsweise ein Darlehen oder eine andere Art von finanzieller Verpflichtung sein. Die präzise Definition hilft, Missverständnisse und rechtliche Unklarheiten zu vermeiden. 
  2. Abgrenzung der Forderungen: Die Zweckerklärung grenzt die durch die Grundschuld gesicherten Forderungen ab. Dies ist wichtig, um genau zu bestimmen, welche Schulden durch die Grundschuld abgedeckt sind.
  3. Rechtliche Klarheit: Sie bietet rechtliche Klarheit und Sicherheit für beide Parteien – den Gläubiger und den Schuldner. Der Gläubiger weiß genau, für welche Forderungen er im Notfall auf die Grundschuld zurückgreifen kann, und der Schuldner versteht seine Verpflichtungen.
  4. Flexibilität: Die Zweckerklärung ermöglicht es, die Grundschuld für verschiedene Forderungen zu nutzen, ohne dass jedes Mal eine neue Grundschuldeintragung im Grundbuch erforderlich ist. Dies bietet Flexibilität, insbesondere bei wechselnden Kreditbeziehungen.
  5. Regelung der Rückgewähr: Sie regelt auch, unter welchen Bedingungen die Grundschuld zurückgegeben oder gelöscht wird, wenn die gesicherte Forderung erfüllt ist.

Insgesamt ist die Zweckerklärung ein entscheidendes Instrument, um die mit einer Grundschuld verbundenen Rechte und Pflichten klar zu definieren und rechtliche Sicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.


3. Die wesentlich zu regelnden Inhalte in einer Zweckerklärung

Die wesentlichen Inhalte einer Grundschuldzweckerklärung sollten folgende Punkte umfassen:

a. Zweck der Sicherung

Wenn der Sicherungsgeber gleichzeitig der Kreditnehmer ist, lässt sich ein umfassender und genereller Sicherungszweck festlegen Es können über die Zweckerklärung alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen dem Grundpfandrecht unterworfen werden.

Falls Sicherungsgeber und Kreditnehmer nicht dieselbe Person sind, ist es erforderlich, die abzusichernde Forderung präzise zu spezifizieren. Bei der Aufnahme eines zusätzlichen Darlehens und der damit verbundenen Erweiterung des Sicherungszwecks ist eine neue Zweckerklärung für die neu abzusichernde Forderung notwendig. Ebenso eine konkrete neue erweiterte Sicherungsaufzählung.

Der Sicherungszweck gilt auch für den Anspruch der Bank aus der persönlichen Haftungsunterwerfung, d. h. die Bank darf von dem persönlichen Titel nur wegen der in der Zweckerklärung vereinbarten Ansprüche Gebrauch machen.

b. Rückübertragungsanspruch

Sobald die durch die Grundschuld abgesicherten Forderungen beglichen sind, muss die Grundschuld freigegeben werden. 

Diese Sicherungsfreigabe erfolgt in der Regel durch die Löschung der Grundschuld. 

Für diesen Vorgang erteilt die Bank eine notariell zu beglaubigte Löschungsbewilligung gemäß § 19 GBO. 

Alternativ kann die Bank die Grundschuld auch durch Übertragung oder durch Verzicht freigeben. 

Ein Verzicht bewirkt nach §§ 1168, 1163 in Verbindung mit 1192 Abs. 1 BGB, dass die Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt wird. 

Der Sicherungsgeber hat das Recht, die Art der Rückübertragung (Löschung, Übertragung oder Verzicht) zu bestimmen, was als Wahlschuld gemäß § 262 BGB gilt.

c. Übertragung von Rückgewähransprüchen an nachrangige Gläubiger 

Banken und Gläubiger, die nachrangige Grundschulden halten, lassen sich regelmäßig den Rückgewähranspruch des Eigentümers gegenüber den vor- oder gleichrangigen Gläubigern abtreten. 

Durch diese Abtretung verbessert sich die Position der nachrangig gesicherten Bank sowohl in Bezug auf die Rangordnung als auch hinsichtlich des Umfangs der Haftung. 

Bei Fälligkeit des Rückgewähranspruchs kann sich die Bank dann aus der ihr übertragenen Grundschuld sowie aus einem eventuellen Mehrerlös "vorgerückt" befriedigen.

d. Informationsrecht 

Das Kreditinstitut besitzt ein weitreichendes Recht auf Auskunft und Informationen und ist berechtigt, das als Sicherheit dienende Objekt zu inspizieren. Im Falle einer Verwertung dürfen auch mögliche Kaufinteressenten das Objekt besichtigen.

e. Absicherung durch Versicherung 

Zur Wahrung des wirtschaftlichen Wertes der Grundschuld ist es erforderlich, die besicherten Gebäude insbesondere gegen Feuer und weitere Elementarschäden zu versichern. Der Wert der Grundschuld umfasst nicht nur das Grundstück selbst, sondern auch die darauf errichteten Gebäude, Anlagen und das dazugehörige Zubehör. 

Eine abgeschlossene Versicherung bildet somit quasi eine Rückversicherung zur Kreditsicherung.


4. Fazit

Die Zweckerklärung für eine Grundschuld ist ein komplexes, aber unverzichtbares Instrument im Bereich der Immobilienfinanzierung. 

Sie dient nicht nur als rechtliche Absicherung für den Kreditgeber, sondern stellt auch sicher, dass der Kreditnehmer seine Verpflichtungen genau kennt. 

Die in diesem Artikel besprochenen Punkte – vom Sicherungszweck über den Rückgewähranspruch bis hin zur Versicherungspflicht – sind essentiell, um eine transparente, faire und rechtlich einwandfreie Grundlage für die Beziehung zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer zu schaffen. 

Es ist wichtig, dass alle Beteiligten die Bedeutung und Tragweite dieser Erklärung verstehen, um ihre Rechte und Pflichten vollumfänglich wahrnehmen zu können. 

Insgesamt trägt eine gut ausgearbeitete Zweckerklärung dazu bei, das Vertrauen in die Immobilienfinanzierung zu stärken und im Verwertungsfall eine "geordnete" und rechtssichere Abwicklung zur gewährleisten.

Enthält die Zweckerklärung nicht vereinbarte Sachverhaltskonstellationen oder Fehler kann dies zu langen und komplexen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten führen.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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