Wettbewerbsrecht: Abmahnung durch den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

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Uns liegt eine weitere Abmahnung durch den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Fürstenfeldbruck vor. Dem Adressaten des Schreibens wird vorliegend vorgeworfen, eine unwirksame und für den Verbraucher nachteilige Regelung in seinen AGB zu verwenden.

Vorwurf dem Grunde nach berechtigt

In diesem Fall ist der Vorwurf dem Grunde nach berechtigt. Der Händler hatte in seinen AGB regeln wollen, dass Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn der Käufer diese nicht binnen 14 Tagen ab Übergabe (schriftlich) rügt. Eine solche Regelung ist unwirksam, die sog. „sofortige Rügeobliegenheit” ist nur Kaufleuten gegenüber wirksam und entspringt dem HGB (Handelsgesetzbuch, hier unter § 377 HGB). Verbrauchern gegenüber kann eine Obliegenheit dagegen nicht auf diese Weise auferlegt werden.  

Diese Auffassung hat bspw. das OLG Hamm (4. Zivilsenat, Az. I-4 U 48/12) bestätigt.  Die Verwendung einer solchen Regelung verstoße gegen § 475 Abs. 2 BGB. Durch die Klausel entstehe beim Verbraucher die irrige Vorstellung, dass dieser seine Gewährleistungsansprüche verliere, sollte er die Rügefrist versäumen.

§ 475 Abs. 2 BGB lautet:

„Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.”

Dieses Beispiel zeigt, dass die Beschränkung der Gewährleistungsrechte von Verbrauchern mit großer Vorsicht zu genießen ist. Abweichungen vom Gesetz sind hier nur an wenigen Stellen gefahrlos möglich.  

Aktivlegitimation des Vereins

Da es sich vorliegend um einen Verein handelt, der selbst nicht Wettbewerber ist, sondern seine Aktivlegitimation aus der Anzahl seiner Mitglieder herleitet, ist auch hier die Berechtigung für eine entsprechende Abmahnung genau zu prüfen. So kann der Verein entsprechend einer großen Anzahl entsprechender Mitglieder bspw. befugt sein, Elektrohändler zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten, Lebensmittelhändler aber möglicherweise aufgrund einer zu geringen Anzahl oder gar nicht vorhandenen Mitgliedern auf diesem Segment nicht.

Inhalt eines Unterlassungsversprechens

Genau zu beachten ist zudem, auf welche Weise das eventuell abzugebende Unterlassungsversprechen gefasst wird. Eine ungenaue oder zu weite Bindung würde zu einer unnötigen zukünftigen Behinderung (Bindung: 30 Jahre) sorgen und schlimmstenfalls (Streit um) Vertragsstrafen nach sich ziehen. Da es sich hier um das Zustandekommen eines Unterlassungsvertrages handelt, der wie alle Verträge der Auslegung zugänglich ist, ist neben der Beachtung einer nicht zu weiten Bindung Augenmerk auch auf eine unmissverständliche Formulierung zu legen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Abmahnung als Indikator

In den meisten Fällen werden mit Abmahnungen Verstöße nur teilweise verfolgt. Befinden sich solche oder ähnliche klare Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auf ihrer Seite, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass auch andere unlautere und damit abmahnbare Regelungen enthalten sind, bspw. aufgrund einer veralteten oder gar nicht vorgenommenen rechtlichen Absicherung. Hier zeigt oft ein Blick, ob der Internetauftritt noch andere Probleme bereit hält, die zu weiteren Abmahnungen führen können.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

Wenn Sie ebenfalls eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, eine vorbeugende Absicherung Ihres Verkaufsauftritts benötigen oder allgemeine Fragen zum Wettbewerbsrecht haben, rufen Sie uns gerne für Sie unverbindlich unter der 0251 / 208680-30 an oder senden uns eine E-Mail an info@ra-kreuztor.de.

Wir beraten und vertreten deutschlandweit und verfügen über die erforderlichen speziellen Kenntnisse, wie u.a. der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zeigt.


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