Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer: die wichtigsten Fragen und Anworten

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Durch enge Wettbewerbsverbote versuchen Unternehmen zu verhindern, dass wichtige Mitarbeiter zur Konkurrenz abwandern. Hierbei zählen Wettbewerbsverbote für die Unternehmen zu wertvollen Instrumenten. Sie schützen die Unternehmen insbesondere vor der Abwanderung von Geschäftsführern mit wertvollem Insiderwissen.

Dem Geschäftsführer ist es grundsätzlich untersagt, in der gleichen Branche in Wettbewerb zu der von ihm geführten Gesellschaft zu treten. Das Konkurrenzverbot während der Geschäftsführertätigkeit gilt bereits kraft Gesetzes und muss insoweit noch nicht einmal vertraglich vereinbart werden. Inhaltlich richtet es sich nach dem konkreten Gegenstand des Unternehmens und dem tatsächlichen operativen Geschäft.

1. Bei welchen Gesellschaftsformen gilt das Wettbewerbsverbot?

Wettbewerbsverbote beschränken kraft Gesetzes bei Kapitalgesellschaften die GmbH- oder UG- Geschäftsführer, sowie die Vorstände von Aktiengesellschaften. Bei Personengesellschaften gelten sie für die Komplementäre einer KG (auch in der GmbH & Co. KG) und die geschäftsführenden Gesellschafter einer OHG. In unternehmerisch und gewinnorientiert ausgerichteten BGB-Gesellschaften können die geschäftsführenden Gesellschafter ebenfalls einem Konkurrenzverbot unterliegen.

PRAXISHINWEIS: zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Ausdrücklich vertraglich vereinbart werden muss im Gegensatz zum Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit ein sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot, da dieses nicht schon von Gesetzes wegen gilt. Anderenfalls besteht für den Geschäftsführer nach Beendigung seines Vertrages grundsätzlich kein Wettbewerbsverbot. Der nachvertragliche Konkurrenzschutz ist dabei an strenge rechtliche Vorgaben geknüpft. Soweit diese Vorgaben außer Acht gelassen werden, kann als Folge das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam sein.

2. Beginn und Ende des Wettbewerbsverbots

Es ist dem Geschäftsführer untersagt, während der Vertragslaufzeit  Geschäftschancen der von ihm geleiteten Gesellschaft auf eigene Rechnung wahrzunehmen. Dieses Verbot gilt ab dem Gründungszeitpunkt der Gesellschaft. Der Schutz vor Wettbewerb des Geschäftsführers besteht dabei bereits in der sog. Vor-GmbH (GmbH i. G.), d.h. ab Unterzeichnung des notariell beurkundeten GmbH-Gesellschaftsvertrags bis zum rechtswirksamen Ausscheiden des Geschäftsführers aus der GmbH.

3. Wettbewerbsverbot in der Liquidation?

In der Liquidation schwächt sich das Wettbewerbsverbot dahingehend ab, dass Konkurrenzschutz nur noch insoweit bestehen bleibt, als dass der zum Liquidator bestellte Geschäftsführer durch den Wettbewerb die Abwicklung der Gesellschaft beeinträchtigen würde. Grundsätzlich bleibt es jedoch bestehen. Insbesondere z.B. bei einer Abwicklung großer Aufträge über einen längeren Zeitraum, d.h. einer faktisch unveränderten Unternehmensfortführung im Rahmen der Liquidation, kann auch der volle Konkurrenzschutz bestehen bleiben.

4. Reichweite des Verbots für den Geschäftsführer?

Eine Tätigkeit des Geschäftsführers außerhalb des Gegenstandes seines Unternehmens ist grundsätzlich zulässig, soweit sie mit der Geschäftsführertätigkeit vereinbar ist. Die Beurteilung der Vereinbarkeit ist dabei eine Frage des Einzelfalls unter Berücksichtigung aller Umstände.

Das Wettbewerbsverbot während der Vertragslaufzeit ist nach einhelliger Rechtsauffassung umfassend ausgestaltet. Dem Geschäftsführer sind danach alle Konkurrenztätigkeiten innerhalb des Unternehmensgegenstands seiner Gesellschaft untersagt; dies gilt sowohl für Tätigkeiten im eigenen oder im fremden Namen, sowie für eigene oder für fremde Rechnung. Im Einzelnen umfasst das Verbot:

  • die Tätigkeit im gleichen Geschäftszweiges als leitender Angestellter, Geschäftsführer oder Vorstand eines anderen Unternehmens;
  • konkurrierende Vertriebsmittlertätigkeiten (insbesondere als Vertragshändler, Handelsvertreter, Handelsmakler oder Kommissionär) zu betreiben;
  • maßgebliche Beteiligungen an einer Konkurrenzgesellschaft (durch Anteilskauf mit entsprechendem Einfluss). Insoweit gilt das Verbot auch hinsichtlich einer Umgehung durch Zwischenschaltung naher Angehöriger (Ehefrau, Kinder etc.).

5. Geltung des Wettbewerbsverbots in der Einpersonen-GmbH und für den Konzern?

In der Ein-Mann-GmbH gilt das volle Wettbewerbsverbot jedenfalls in Bezug auf Fremdgeschäftsführer. Streit herrscht hinsichtlich der zivilrechtlichen Wirkung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer. Der Bundesgerichtshof zumindest hat sich gegen eine Geltung des Konkurrenzverbots für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH ausgesprochen.

Im Konzern spricht sich die Mehrheit der Fachliteratur für Geltung von Wettbewerbsbeschränkungen und für ein Verbot der Ausnutzung von Geschäftschancen aus. Vor allen Dingen aus steuerrechtlichen Gründen ist daher eine wirksame Befreiung vom Wettbewerbsverbot erforderlich.

6. Folgen bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot?

Ein Verstoß des Geschäftsführers gegen das Konkurrenzverbot während der Vertragslaufzeit führt zu folgenden Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer:

  • Unterlassung des Wettbewerbs. Dieser Anspruch wird in der Praxis i.d.R im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht, wodurch es innerhalb kurzer Zeit zu einer für den Geschäftsführer nachteiligen gerichtlichen Entscheidung kommen kann;
  • Der Geschäftsführer kann sich Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft ausgesetzt sehen, die im Falle der Insolvenz der Gesellschaft auch noch vom Insolvenzverwalter durchgesetzt werden können;
  • Teilweise kann ein Recht der Gesellschaft zum Eintritt in die verbotswidrig vorgenommenen Geschäfte des Geschäftsführers bestehen; ebenso, wie ein Anspruch auf Herausgabe der Vergütung, die der Geschäftsführer z.B. bei Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen erhalten hat;
  • Es besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Geschäftsführervertrag, was zu einer Einstellung der Zahlung der Geschäftsführervergütung und ggf. auch zu einer Rückzahlungspflicht für bereits gezahlte Vergütung führen kann;
  • Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer drohen zudem weitere Sanktionen, wie die Einziehung des Geschäftsanteils oder die Ausschließung aus der Gesellschaft;

7. Kann sich der Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot befreien lassen?

Prinzipiell kann sich der Geschäftsführer vom gesetzlich geltenden Konkurrenzschutz befreien lassen. Hinsichtlich der Anforderungen an eine wirksame Befreiung ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Fremd-Geschäftsführer, einen mit Minderheit beteiligten Geschäftsführer oder einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Ausreichend bei alle genannten Gruppen von Geschäftsführern ist jedenfalls eine satzungsmäßige Befreiung vom Wettbewerbsverbot bzw. eine sog. Öffnungsklausel in der Satzung. Regelmäßig wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Befreiung nur entgeltlich eingeräumt werden, aus gesellschaftsrechtlicher Sicht erforderlich ist dies jedoch nicht.

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des BFH kann eine Konkurrenztätigkeit unter Ausnutzung von Geschäftschancen einer Kapitalgesellschaft durch Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Gegenleistung jedoch nach wie vor immer zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen. Zu achten ist auf die wirksame Befreiung und eine  Reduzierung von Risiken daher insbesondere auch aus steuerrechtlichen Gründen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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