Wettlauf der Erben Widerruf Bezugsberechtigung Lebensversicherungformunwirksamer Schenkungsvertrag

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Landgericht Zweibrücken hatte sich jüngst mit einem so genannten Wettlauf der Erben zu befassen. Der Kläger war Alleinerbe. Die Verstorbene hatte eine Lebensversicherung mit widerrufliche Bezugsberechtigung für einen Dritten abgeschlossen.


Der Klaäger hat die Beauftragung, das Schenkungssteuer sprechen dem Bezugsberechtigten nach dem Todesfall zu überbringen, zuvor widerrufen. Der Bezugsberechtigte hat behauptet, ihm sei zu Lebzeiten  die Lebensversicherung geschenkt worden und er habe sich auch bedankt, wodurch ein zunächst formunwirksamer Schenkungsvertrag zu Stande gekommen sei. Mit dem Tod der Schenkerin sei die Schenkung vollzogen worden.


Die Versicherungsgesellschaft  hat im Hinblick auf die Unsicherheit den Betrag beim Amtsgericht hinterlegt. Der Kläger hat den Begünstigten auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages an ihn Klageweise in Anspruch genommen.

Das Landgericht Zweibrücken hat der Klage stattgegeben.

Der Kläger habe als Alleinerbe einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme gegen die Versicherung erlangt, wohingegen dem Beklagten kein Anspruch auf die Auszahlung zusteht.


Das Schenkungsversprechen war wegen der Widerruflichkeit des Bezugsrecht zwar formnichtig, diese Formnichtigkeit wird aber durch den Tod des Erblassersund und den bis dahin nicht erklären Widerruf der Bezugsberechtigung geheilt.

Die Bezugsberechtigung muss aber mit einem Rechtsgrund erlangt sein, welche ein Schenkungsvertrag sein kann. Dieser kann nach dem Tod des Erblassersdadurch zu Stande kommen, dass die Versicherung das Versprechen überbringt auch die Auszahlung der Versicherungssumme erfüllt konkludent den Auftrag zur Überprüfung der Schenkung versprechens. Das war vorliegend aufgrund des Widerspruchs des Klägers nicht der Fall.

Der Beklagte hatte sich auf eine zu Lebzeiten Einräumung des Bezugsrechtesberufen.

Das Landgericht hat aber festgestellt, dass das Formerfordernis eines Vertrages nur gewahrt ist, wenn der Gegenstand der Zuwendung zumindest nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen bestimmbar ist, da nur dann für den Schenker feststeht oder erkennbar ist, in welcher Hinsicht in welchem Umfang er auch sein Vermögen eine Zuwendung macht.

im vorliegenden Falle habe es aber an der erforderlichen Bestimmtbarkeit des Schenkungsversprechens gefehlt Dem Vorbringen lese ich weder die abgeschlossene Versicherung noch die Versicherungssumme entnehmen.


LG Zweibrücken, Az: 1 O 222/22.

(rechtskräftig)


Das Urteil befasst sich mit einer schwierigen und zugleich

seltenen Fallkonstellation.  Es zeigt einemal mehr, dass nach dem Erbfall jeder Aspekt aus dem Nachlass umfassend fachmännisch betrachtet werden sollte



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema