Widerruf alter Kreditverträge? Bei unwirksamer Aufrechnungsklausel grundsätzlich immer noch möglich!

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1. Welche Darlehen können widerrufen werden?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Aufrechnungsklauseln in Darlehens-AGB (z. B. „Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“) gegenüber Verbrauchern unwirksam, weil dadurch die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwert wird (Urteil des BGH vom 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16).

Darlehensverträge, die im Vertragswerk eine solche Klausel enthalten, können daher u. U. auch jetzt noch widerrufen werden. Dies betrifft auch Kreditverträge, deren Widerrufsfrist auf dem Papier bereits lange abgelaufen ist, so z. B. in einem vom LG Ravensburg entschiedenen Fall bezüglich eines Vertrages vom 16.02.2012, soweit die Rückzahlung des Darlehens noch nicht abgeschlossen ist.

2. Folge des Darlehenswiderrufs

Der Widerruf eines Darlehensvertrages befreit den Kreditnehmer zwar nicht von der Pflicht zur Rückzahlung des vereinbarten Kreditbetrages. Jedoch kann sich die Rückabwicklung wegen der aktuell niedrigen Zinsen durchaus lohnen, weil durch den Widerruf die Möglichkeit der Umschuldung zum derzeit geltenden Zinssatz eröffnet wird. Dies kann, je nach Darlehenssumme, eine Ersparnis oder Rückzahlung von mehreren tausend Euro bedeuten.

3. Wollen Sie Ihre Verträge prüfen lassen?

Sind Sie der Ansicht, dass Ihr Darlehensvertrag eine solche Klausel enthält und möglicherweise noch widerrufen werden kann? Wir helfen Ihnen gern dabei, dies herauszufinden und setzen Ihre Ansprüche notfalls gerichtlich durch. Von erheblichem Vorteil ist das Vorliegen einer Rechtschutzversicherung, mit der Sie ggf. schon einmal sprechen sollten, nämlich ob dieser Fall nach den Versicherungsbedingungen abgedeckt ist und ob diese die Kosten für eine Beratung oder ein eventuelles Verfahren übernimmt.

Kontaktieren Sie uns telefonisch oder schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post. Wir sind im ganzen Bundesgebiet für Sie tätig.

Rechtsanwalt

Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für IT-Recht


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