Wie haften Erbe und Miterbe?

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Gemäß § 1967 I BGB haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers. Nachlassverbindlichkeiten sind zum Beispiel Schulden des Erblassers, die dieser noch zu seinen Lebzeiten gemacht hat, oder offene Rechnungen, die bis zum Tode des Erblassers noch nicht bezahlt wurden.

Solange die Erbschaft noch nicht angenommen ist, besteht keine Haftung.

1. Haftung des Miterben

Haben mindestens zwei Personen geerbt, handelt es sich um Miterben. Haben die Miterben die Erbschaft angenommen, ist der Nachlass aber noch nicht geteilt, haften die Miterben als Gesamtschuldner für die volle Forderung. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass sich der Gläubiger aussuchen kann, gegen welchen Erben er die Forderung erhebt.

Nach der Annahme der Erbschaft bis zur Teilung des Nachlasses, kann der Miterbe seine Haftung auf seinen Anteil am Nachlass beschränken. Die Einrede der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 2059 BGB kann der Miterbe nur in einem Gerichtsverfahren erheben. In diesem Falle haftet der Miterbe nicht mit seinem Privatvermögen, sondern nur mit seinem Erbteil.

Ein Antrag auf Nachlassverwaltung kann von den Miterben nur gemeinschaftlich bis zur Teilung des Nachlasses gestellt werden, § 2062 BGB

Ist der Nachlass geteilt, haften die Miterben zwar weiterhin als Gesamtschuldner gemäß § 2058 BGB, allerdings können sie ihre Haftung nicht mehr auf den von ihnen übernommene Nachlass beschränken, außer in den Fällen der § 2060, 2061 BGB. Im Normalfall haften sie also auch mit dem Privatvermögen.

2. Haftung des alleinigen Erben

Hat der Alleinerbe die Erbschaft angenommen, haftet er gegenüber dem Gläubiger uneingeschränkt. Der Alleinerbe kann jedoch seine Haftung auf den Nachlass beschränken.

Gemäß § 1975 BGB beschränkt sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. In diesem Falle haftet der Erbe nicht mehr mit seinem Privatvermögen.

Sollten Sie Erbe oder Miterbe sein, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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