Wie kann die GmbH den Geschäftsführer abberufen?

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RA Dr. Stephan Arens

Ist die Gesellschaft mit dem Verhalten oder der (Arbeits-) Leistung ihres Geschäftsführers unzufrieden, stellt sich die Frage, wie weiter verfahren werden kann. Eine Möglichkeit ist den Gesellschafter abzuberufen - er verliert dann seine Stellung als Geschäftsführer.

Wann ist eine solche Abberufung möglich? Gibt es eine Frist?

Die Abberufung des GmbH- Geschäftsführers durch die Versammlung der Gesellschafter ist grundsätzlich jederzeit möglich. Besonderer Gründe oder einer vorherigen oder nachträglichen Anhörung bedarf es nicht.

Da der Geschäftsführer damit „auf Gedeih und Verderb" der Gesellschafterversammlung ausgeliefert ist, wird oftmals vertraglich vereinbart, dass eine vorzeitige Abberufung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist. Ob ein solcher vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung. Bei der Abwägung sind insbesondere die Schwere der Verfehlung, deren Folgen für die Gesellschaft, die Größe der Wiederholungsgefahr des pflichtwidrigen Verhaltens, die Dauer der Tätigkeit für die Gesellschaft und ggf. besondere Verdienste des Geschäftsführers zu beachten. Von der Rechtsprechung sind bspw. und nicht abschließend folgende Gründe als besonders wichtig anerkannt worden:

  • unzureichende Buchführung oder Fälschung von Abrechnungsbelegen,
  • Missbrauch von Gesellschaftsvermögen für eigene Zwecke,
  • Teilnahme an unseriösen Geschäften,
  • Annahme von Schmiergeldern,
  • Bilanzmanipulationen und Steuerhinterziehung; Beteiligung an strafbaren Handlungen.

Muss die Gesellschaft etwas besonders beachten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt?

Bei der Gesellschaft ist Vorsicht geboten: Diese kann das Recht, sich auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu berufen, „verwirken". Wartet die Gesellschaft nach Kenntnis von dem wichtigen Grund unangemessen lange, kann sich diese durch Zeitablauf nicht mehr auf diesen Grund berufen.

Welche Konsequenzen hat die Abberufung auf das Anstellungsverhältnis?

Fraglich ist, welche Konsequenz die Abberufung des Geschäftsführers auf das Anstellungsverhältnis hat. Dieses bleibt von dem Widerruf der Bestellung nämlich grundsätzlich unberührt. Der Widerruf betrifft zunächst nur das Organverhältnis (sog. Trennungsprinzip). Gleichwohl haben Änderungen in dem Organverhältnis meistens auch Auswirkungen auf das Anstellungsverhältnis.

Damit die Gesellschaft auf „Nummer sicher" geht, ist Folgendes zu beachten:

Wie gezeigt, berührt die Abberufung des GmbH Geschäftsführers das unabhängige Anstellungsverhältnis nicht. Dieses muss vielmehr separat gekündigt werden. Für die Gesellschaft besteht damit die Gefahr, dass diese über längere Zeit die Geschäftsführervergütung zahlen muss, ohne dass der Geschäftsführer dafür eine Gegenleistung erbringt. Dieser ist ja durch die Gesellschaft selbst abberufen worden. Es empfiehlt sich daher eine sogenannte Kopplungsklausel zu vereinbaren. Diese knüpft den Fortbestand des Anstellungsvertrags an das rechtliche Schicksal der Stellung als Geschäftsführer. Solche Kopplungsklauseln sind in der Rechtsprechung grundsätzlich für zulässig gehalten worden. Um eine einseitige Benachteiligung des Geschäftsführers zu vermeiden, sind an die Formulierung aber strenge Anforderungen zu stellen.

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