Wie läuft das Bußgeldverfahren ab?

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Blitzer in Konstanz

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Schnell ist eine Ordnungswidrigkeit begangen und ein Bußgeldverfahren eröffnet. Dieses Verfahren läuft überschlägig dargestellt wie folgt ab:


Schritt 1: Feststellung der Identität des Betroffenen


Als erstes muss die Behörde klären, wer die Ordnungswidrigkeit begangen hat – der „Täter“ heißt in diesem Verfahren: der Betroffene – und hierzu ermitteln.

Bei einer Ordnungswidrigkeit im Verkehr, also z.B. einem Tempo-, Rotlicht- oder Abstandsverstoß usw.) wird bei Unklarheiten ein Zeugenfragebogen an den Fahrzeughalter verschickt. Wenn kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, muss der Halter dann den Fahrer angeben, ansonsten wird im Umfeld des Halters ermittelt. Ist der Fahrer nicht zu finden, wird das Verfahren eingestellt (Vorsicht: Dem Halter droht dann ggf. eine Fahrtenbuchauflage). Konnte der Fahrer aber ermittelt werden, erhält dieser die Gelegenheit erhalten, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen und ihm wird ein sog. Anhörungsbogen übermittelt, nur Angaben zur Person müssen getätigt werden, also zu Namen, Anschrift, Geburtsort und Nationalität, im Übrigen darf der Betroffene schweigen und muss den Anhörungsbogen nicht zurücksenden! Wer auf dem Anhörungsbogen aber falsche Angaben tätigt, z.B. eine andere Person als Fahrer nennt, um selbst etwa Punkte zu vermeiden, kann wegen falscher Verdächtigung nach§ 164 StGB bestraft werden.


Schritt 2: Verstoß nachweisbar? Bußgeldbescheid wird erlassen


Der Bußgeldbescheid enthält gemäß § 66 OWiG zumindest die persönlichen Angaben des Betroffenen und ggf. des Verteidigers, die vorgeworfene Tat samt den Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen worden sein soll, die Beweismittel und die Geldbuße sowie die Nebenfolgen (z.B. Fahrverbot). Außerdem enthält der Bußgeldbescheid Hinweise darauf, ab wann er vollstreckbar wird, sofern kein Einspruch eingelegt werden sollte und dass bei einem Einspruch auch eine nachteilige Entscheidung getroffen werden kann (z.B. Erhöhung des Bußgeldes).


Schritt 3: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt werden!

Sofern der Betroffene nicht mit dem Bußgeldbescheid einverstanden ist, muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, § 67 OWiG, wobei für die Zustellung bereits das Einwerfen in den Briefkasten genügt – die Behörde erhält dann eine Postzustellungsurkunde durch den Zusteller.

Bußgeldstelle der Stadt Konstanz
Eingang des Amtsgerichts Konstanz

Schritt 4: Wie geht es nach dem Einspruch weiter? Verfahren vor dem Amtsgericht

Spätestens nach dem Einspruch liegen dem Verteidiger die Akten vor und der Einspruch kann entweder zurückgenommen (aus Kostengründen mitunter anzuraten) oder begründet werden. Auch kann der Einspruch beschränkt werden, also z.B. nur das Fahrverbot angegriffen werden.

Wenn die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht einstellen oder einen wunschgemäßen neuen Bußgeldbescheid erlassen sollte, wird das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben, das bei Zustimmung aller Beteiligten (Staatsanwaltschaft, Betroffener, Verteidiger) entweder per Beschluss (§ 72 OWiG) entscheidet oder die Hauptverhandlung anberaumt.

In der Hauptverhandlung, zu der Betroffene auf entsprechenden Antrag hin übrigens nicht zwingend persönlich erscheinen muss, werden die Beweismittel geprüft, auf Antrag wird ggf. ein Sachverständigengutachten eingeholt oder Zeugen angehört.


Das Gericht kann einstellen, freisprechen oder verurteilen


Schritt 5: Rechtsbeschwerde


Gegen ein Urteil des Amtsgerichts kann ggf. die Rechtsbeschwerde eingelegt werden (ab € 250,00 Bußgeld und immer bei Verhängung eines Fahrverbotes) bzw. bei deren Zulassung beantragt werden. Dann prüft das zuständige Oberlandesgericht das Urteil auf Rechtsfehler, wobei es die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen oder ggf. auch selbst entscheiden kann. Mitunter rät das Oberlandesgericht auch zur Rücknahme des Rechtsmittels.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Verteidiger in Bußgeldsachen unterstütze ich Sie gerne!

Foto(s): Rechtsanwalt Michael Böhler

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