Wie rede ich mit der Polizei?

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Diese Frage ist dann ganz besonders relevant, wenn Straftaten im Raum stehen. Als Beschuldigter ist man grundsätzlich nicht verpflichtet, mit der Polizei zu sprechen.

Allerdings muss man die Identitätsfeststellung durch die Polizei ermöglichen. 

Das heißt, dass Fragen zu Vor- und Nachnamen, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Staatsangehörigkeit und Familienstand wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen. Falschangaben diesbezüglich stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, vgl. § 111 OWiG.
 
Hilfreich ist es, einfach den Personalausweis vorzuzeigen. Es besteht zwar keine Pflicht, einen solchen stets mit sich zu führen. Wenn der Betroffene diesen aber bei sich hat, bietet es sich an, diesen auch vorzuzeigen. Damit ermöglicht man die Identitätsfeststellung am schnellsten und einfachsten.
 
Wir haben regelmäßig Fälle von Jugendlichen oder Heranwachsenden in der Kanzlei, die sich weigern, den Polizeibeamten den Ausweis vorzuzeigen. Sie fühlen sich z.B. von den Beamten nach zahlreichen Kontrollen schikaniert, weil sie regelmäßig Polizeikontrollen unterzogen werden, sei es abends in der Stadt oder im Straßenverkehr. Bei diesen Situationen kommt es dann meistens zu zusätzlichen Beleidigungen, weil die Jugendlichen die Beamten als Wichser oder Scheiß-Bullen bezeichnen und dann auch Widerstand leisten, damit die Beamten ihnen den Ausweis nicht abnehmen können. Teilweise ergeben sich solche Situationen auch, weil die Betroffenen erneut mit Betäubungsmitteln erwischt werden und ihre Identität nicht preisgeben wollen. Solche Widerstandshandlungen sind nach § 113 StGB strafbar.

Verweigert man die Feststellung der Identität, wird der Betroffene in der Regel mit auf die Polizeidienststelle genommen.
 
Es ist daher wichtig, bei einer Polizeikontrolle ruhig zu bleiben, den Ausweis – wenn vorhanden – auszuhändigen, die Angaben zu Namen, Anschrift, etc. s.o. zur Identitätsfeststellung zu machen und sonst nichts zu sagen. Keine Beleidigungen, keine Widerstandshandlungen und auch sonst keine Gespräche mit den Polizeibeamten. Kein Small Talk, auch wenn die Beamten durch besonders freundliches Verhalten versuchen, mit dem Betroffenen ins Gespräch zu kommen, um zu erfahren, wo er herkommt, ob er auf einer Feier war, mit wem er unterwegs ist, etc. Teilweise werden auch Fragen gestellt, ob Alkohol getrunken wurde ob man schon mal Drogen konsumiert hat, etc. Diese Fragen müssen nicht beantwortet werden und sollten auch nicht beantwortet werden. Auch wenn von den Beamten Fragen gestellt werden, die am Anfang harmlos und unbedeutend erscheinen, sollten diese nicht einfach beantwortet werden, da der Betroffene meist nicht weiß, worauf die Polizeibeamten hinaus wollen.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Leistet der Betroffene Widerstand, ist relativ schnell der Tatbestand des § 113 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - erfüllt. Hierfür reicht es in der Regel schon aus, dass sich der Betroffene vor die Polizei stellt, die Faust ballt, um damit die Identitätsfeststellung zu verhindern.
 
Selbst wenn sich der Beschuldigte denkt, hier steht später einmal Aussage gegen Aussage, wird ihm hier ein Staatsanwalt oder Richter später keinen Glauben schenken. Die Polizeibeamten sind Berufszeugen. Deren Aussagen haben großes Gewicht bei den Ermittlungsbehörden und auch bei Gericht. Die Gerichte gehen davon aus, dass die Beamten grundsätzlich die Wahrheit sagen.

Beleidigungen gegenüber Polizeibeamten

Vorsicht auch vor Beleidigungen gegenüber Polizeibeamten. Das Bezeichnen der Beamten als Bullen stellt eine Beleidigung dar. Einige Polizeibeamten sind diesbezüglich äußerst sensibel und erstatten auch sehr schnell Strafanzeige. Dies mag vielleicht auch daran liegen, dass die Beamten häufig Beleidigungen ausgesetzt sind und sich dies nicht gefallen lassen wollen.
 
Wir hatten zum Beispiel einen Fall in der Kanzlei, bei dem unser Mandant nach einer Polizeikontrolle zu seiner Frau sagte: „Was wollte denn der Kasperl?“ Der Beamte hat Anzeige erstattet und Strafantrag gestellt. Unser Mandant war geschockt, als er plötzlich wegen dieser Aussage Beschuldigter in einem Strafverfahren war.


Zusammenfassung

Grundsätzlich sollte man als Beschuldigter nicht mit der Polizei sprechen, sondern nur die Angaben machen, die für die Identitätsfeststellung erforderlich sind, um den Polizeibeamten die Identitätsfeststellung zu ermöglichen.
 
Ansonsten ruhig bleiben, keine Widerstandshandlungen, keine Beleidigungen und auch kein Small Talk.


Rechtliche Hinweise

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Rechtsanwaltskanzlei Dipl. Jur. Stefanie Lindner, Passau

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