Verkehrskontrolle: Polizei muss belehren
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[image]Führt die Polizei eine Verkehrskontrolle wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt durch, muss sie den Verdächtigen darüber belehren.
Polizisten können allgemeine Verkehrskontrollen durchführen. Hierbei haben sie keinen konkreten Verdacht, dass der Autofahrer eine Straftat begangen hat. Es soll vielmehr präventiv für „Ruhe und Ordnung" auf deutschen Straßen gesorgt werden. Haben die Polizisten aber einen konkreten Verdacht, dass der Fahrer beispielsweise betrunken unterwegs ist, liegt keine allgemeine Verkehrskontrolle mehr vor.
Verdacht einer Trunkenheitsfahrt
Polizisten bemerkten einen Autofahrer mit sehr roten Wangen und verdächtigten ihn deswegen, betrunken hinter dem Steuer zu sitzen. Sie wollten ihre Bedenken im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ausräumen und verlangten, dass der Mann anhält. Dieser hatte jedoch Vorbehalte gegen die Polizei und fuhr zügig zu sich nach Hause. Die Polizisten folgten ihm, versperrten ihm den Weg zur Haustür, gaben an, eine allgemeine Verkehrskontrolle durchzuführen und verlangten, dass sich der Mann ausweist und seine Fahrzeugpapiere sowie die Fahrerlaubnis vorlegt. Da sich der Mann weigerte, kam es zu Handgreiflichkeiten. Er musste sich daher vor Gericht unter anderem wegen des Vorwurfs des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB (Strafgesetzbuch) verantworten.
Keine Strafbarkeit des Autofahrers
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle verneinte jedoch eine Strafbarkeit des Mannes. Denn nach § 113 III StGB muss die Diensthandlung der Polizisten rechtmäßig sein. Sie müssen also unter anderem die wesentlichen Förmlichkeiten - wie etwa die Belehrung wegen des Verdachts einer Straftat - einhalten. Die Polizisten glaubten, dass der Mann betrunken Auto fuhr und hätten ihn darüber belehren müssen, dass er sich deswegen unter Umständen strafbar machte. Stattdessen führten sie nur eine allgemeine Verkehrskontrolle durch, für die aber kein Raum ist, wenn - wie hier - der konkrete Verdacht einer Straftat besteht. Die nötige Belehrung fehlte somit, weshalb die Diensthandlung der Polizisten unrechtmäßig war. Eine Strafbarkeit nach § 113 StGB entfiel daher.
(OLG Celle, Beschluss v. 23.07.2012, Az.: 31 Ss 27/12)
(VOI)
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