Wie werden Kryptowährungen in Deutschland durch BaFin rechtlich eingeordnet?

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Spätestens seit dem Bitcoin-Boom in 2017 und dem nachfolgenden Bitcoin-Crash in 2018 haben es die Kryptowährungen geschafft, in der breiten Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden. Wie aber sind Kryptowährungen rechtlich zu qualifizieren?

Kryptowährungen und die damit im Zusammenhang stehenden Angebote werden regelmäßig als neue Finanzprodukte angeboten. Finanzprodukte werden in Deutschland aufgrund der hiermit einhergehenden Risiken umfassend reguliert. Zuständige Behörde für die Regulierung ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Die BaFin hat sich bereits sehr früh mit Kryptowährungen befasst und sich darauf festgelegt, dass auf die Kryptowährungen das Kreditwesengesetz (KWG) anzuwenden sei. Dabei hat die BaFin Kryptowährungen als sog. „Rechnungseinheiten“ gem. § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 7 KWG qualifiziert. Zum besseren Verständnis sind Rechnungseinheiten zwar keine gesetzlichen Zahlungsmittel, sie sind allerdings mit Devisen vergleichbar. Nach Ansicht der BaFin fallen unter solchen devisenähnlichen Rechnungseinheiten sämtliche Werteinheiten, die die Funktion von privaten Zahlungsmitteln z. B. unter Verwendung der Blockchain-Technologie haben. 

Ebenfalls als Rechnungseinheiten im Sinne vorgenannter Vorschrift sind sog. Ersatzwährungen nach Auffassung der BaFin einzustufen, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt werden. Mit Blick auf das Smart-Contract-System der meisten blockchain-basierten Kryptowährungen und der weltweiten Möglichkeit des Austausches von Kryptowährungen fallen eben alle Kryptowährungen unter diese rechtliche Qualifikation der BaFin. 

Welche rechtlichen Folgen hat die Einordnung von Kryptowährungen als Rechnungseinheiten im Sinne des KWG? 

Keine Erlaubnispflicht für die Nutzung n Kryptowährungen erforderlich

Nach Ansicht der BaFin ist die bloße Nutzung von Kryptowährungen zur Teilnahme am Wirtschaftskreislauf keine erlaubnispflichtige Tätigkeit. 

Jeder – Dienstleister oder Warenlieferant – kann sich daher seine Leistung auch in Kryptowährungen bezahlen lassen, ohne dass er dadurch ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft oder eine Finanzdienstleistung erbringt. 

Keine Erlaubnispflicht für das Mining erforderlich

Die BaFin bringt in ihren Veröffentlichungen ferner ausdrücklich zum Ausdruck, dass das Mining von Kryptowährungen an sich gleichfalls kein erlaubnispflichtiges Geschäft ist, da der „Miner“ die Kryptowährung nicht selbst emittiert oder platziert. Ebenfalls stellt der Verkauf von selbst geschürften oder käuflich erworbenen Kryptowährungen, ebenso wie deren Ankauf nach Ansicht der BaFin grundsätzlich keinen erlaubnispflichtigen Tatbestand dar. 

Erlaubnispflicht für gewerblichen Handel erforderlich

Demgegenüber vertritt die BaFin allerdings die Auffassung, dass das gewerbliche Bewerben oder Vermitteln von Kryptowährungen erlaubnispflichtig ist. Ebenfalls erlaubnispflichtig nach Ansicht der BaFin ist der gewerbliche Handel mit Kryptowährungen. Derjenige der etwa im eigenen Namen gewerbsmäßig Kryptowährungen für Dritte, als auf fremde Rechnung, an- und/oder verkauft, betreibt laut BaFin ein erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft. Unter diesem Aspekt sieht die BaFin sämtliche Plattformen, auf denen Kryptowährungen gehandelt werden, als erlaubnispflichtig an. 

Ebenfalls als erlaubnispflichtig sieht die BaFin sämtliche Handlungen an, die den gewerblichen Vertrieb von Kryptowährungen direkt oder indirekt unterstützen. 

Erlaubnispflicht für Exchanges erforderlich

Auch sogenannte Online-Wechselstuben (Exchanges), auf denen gesetzliche Währungen gegen Kryptowährungen getauscht werden können, sind nach Ansicht der BaFin erlaubnispflichtige Geschäfte. Diese Ansicht erstreckt die BaFin auch auf gewerbliche Mining-Unternehmen, die für Dritte gegen Entgelt Kryptowährungen „schürfen“. Gleiches gilt übrigens auch für Mining-Pools, die gewerbliche Erlösanteile aus geschürften oder veräußerten Kryptowährungen gewähren. 

Anders sieht dies das Kammergericht Berlin [Urteil vom 25. September 2018 (Az.: (4) 161 Ss 28/18 (35/18))] – in einem strafrechtlichen Urteil, das den Betrieb einer Bitcoin-Online-Wechselstube für nicht erlaubnispflichtig nach dem KWG erachtet – Aber Achtung!! Das Urteil ist für die BaFin nicht bindend und nur für den Handel mit Bitcoins überhaupt von Relevanz.

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche gewerbliche Handlungen mit Kryptowährungen nach Ansicht der BaFin unter das KWG fallen und erlaubnispflichtig sind. Ein Verstoß gegen das KWG, also ein Handel ohne entsprechende Erlaubnis, stellt einen Straftatbestand dar. 

Daher sollten im Ergebnis sämtliche gewerbliche Krypto-Projekte, die in Deutschland oder für Deutsche Kunden geplant werden zuvor rechtlich geprüft werden, da andernfalls ohne Erlaubnis der BaFin betriebene Projekte erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.


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