Wie wird das Umgangsrecht vollstreckt?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Problematik

Wird vor dem Familiengericht zwischen den Kindseltern eine Vereinbarung zum Umgangsrecht geschlossen, so geschieht dies in der Hoffnung, dass mit Vergleichsabschluss bestehende Umgangsprobleme aus der Welt geschafft werden und zukünftig der Umgang problemlos von statten geht. 

Diese gut gemeinte Hoffnung ist jedoch immer wieder nur allzu trügerisch. Denn es gibt in der Praxis Fälle, in denen trotz Vorliegen einer entsprechenden gerichtlichen Umgangsregelung sich einer der Beteiligten nicht an den Wortlaut des Vergleichs hält.

Dann kann/muss der andere Elternteil aus dem Vergleich Rechte herleiten. Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein.

2. Voraussetzungen für die Vollstreckung

2.1.

Der Vergleich muss gerichtlich gebilligt sein. 

Es muss also darauf geachtet werden, dass nach Protokollierung des Vergleichstextes durch das Familiengericht ein entsprechender Beschluss in den Vermerk aufgenommen wird, wonach die Umgangsregelung familiengerichtlich gebilligt wird.

2.2.

Unabdingbar für eine spätere Vollstreckung aus dem Vergleich ist, dass in dem Vergleich durch das Familiengericht auf die Folgen hingewiesen wird, wenn einer der Beteiligten gegen die getroffene Umgangsregelung verstößt.

Wird vergessen diesen Hinweis in den Vermerk aufzunehmen, kann später wegen eines Verstoßes gegen die getroffene Umgangsregelung nicht aus dem Vergleich vollstreckt werden. Es kann dann also keine Sanktionen gegen den Beteiligten geben, der offenkundig gegen den Vergleich verstoßen hat.

Der Hinweis auf die Sanktionen bei Verstoß gegen die Umgangsregelung muss im Falle einer späteren Abänderung der Umgangsregelung erneut in den neuen gerichtlichen Vermerk aufgenommen werden.

Der Hinweis, dass die Zuwiderhandlung gegen die getroffene Umgangsvereinbarung sanktioniert werden kann, enthält in der Regel den Hinweis darauf, dass Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft verhängt werden kann. Zugleich wird in Aussicht gestellt für den Fall, dass die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, dass Ordnungshaft angeordnet werden kann.

2.3.

Wurde die Umgangsregelung mittels eines gerichtlichen Vergleichs geschlossen, muss der gerichtliche Vergleich von dem Elternteil, der aus dem Vergleich vollstrecken will, zunächst dem anderen Elternteil zugestellt werden.

2.4.

örtlich zuständig für den Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wurde die Umgangsregelung vor einem anderen Gericht geschlossen, in dessen Bezirk das Kind jetzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht hat, muss als Vollstreckungsvoraussetzung bei dem Gericht, vor dem damals der Vergleich abgeschlossen wurde, eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs angefordert werden.

3. Folge der Vollstreckung

Verhängt das Familiengericht auf Antrag ein Zwangsgeld, so wird das Zwangsgeld von Amts wegen durch das Gericht beigetrieben. Das Zwangsgeld steht also nicht dem anderen Elternteil oder dem Kind zu, das die Vollstreckung in die Wege geleitet hat, sondern wird der Staatskasse zugeführt. Vollstreckt wird, wenn das Zwangsgeld durch das Gericht verhängt wurde, nicht durch den Gläubiger, sondern auf Veranlassung des Familiengerichts durch den zuständigen Rechtspfleger. 

Es kommt zu einer ganz normalen Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, wie sonst auch bei einer Forderungspfändung oder einer Immobiliarzwangsvollstreckung.

4.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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