Wie wird der gesetzliche Güterstand beendet oder ein anderer Güterstand gewählt?

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1. Scheidung

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand und haben sie keine anderslautende notarielle Vereinbarung getroffen, so endet der gesetzliche Güterstand automatisch mit rechtskräftiger Scheidung.

2. Notarvertrag

Sind sich (künftige) Ehegatten darüber einig, dass sie ab der Heirat nicht im gesetzlichen Güterstand leben wollen, müssen sie zwingend eine notarielle Vereinbarung treffen. Dies ist bereits vor der Heirat möglich, aber auch noch nach der Heirat.

Wollen Ehegatten nach der Eheschließung den gesetzlichen Güterstand inhaltlich modifizieren oder sogar einen anderen Güterstand wählen, ist dies möglich, muss aber zwingend mittels eines notariellen Vertrages erfolgen.

Ein derartiger Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.

Die Ehegatten können also ihre güterrechtlichen Verhältnisse vertraglich, insbesondere durch einen sogenannten Ehevertrag, regeln und damit insbesondere nach Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

Steht ein Ehegatte unter Betreuung, kann auch er unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung des Betreuers bzw. Genehmigung des Betreuungsgerichts einen Ehevertrag abschließen.

Oftmals werden im Rahmen eines derartigen Ehevertrages dann gleich auch noch andere Punkte vereinbart, wie zum Beispiel erbrechtliche Vereinbarungen, Versorgungsausgleich (Rentenausgleich), Unterhalt usw. Die Regelung über den Güterstand mit anderen Regelungen zu verbinden ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich.

Sollten Sie Ihren Güterstand modifizieren oder aufheben wollen, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir per E-Mail oder telefonisch Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall abstimmen.


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