Wie wird die Testierfähigkeit bei Demenz festgestellt?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Begriff „Testierfähigkeit“

Die Testierfähigkeit ist von der Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden.

Unter Testierfähigkeit versteht man die Fähigkeit einer volljährigen Person, ein rechtsgültiges Testament aufzusetzen. Der Testierende muss in der Lage sein, die von ihm getroffenen Verfügungen einschätzen und die Konsequenzen seiner Verfügungen abschätzen zu können.

Das Gesetz geht zunächst davon aus, dass alle Volljährigen testierfähig sind, außer sie leiden unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung.

2. Liegt Testierfähigkeit vor?

Gerichte haben sich immer wieder mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Erblasser ein vorliegendes Testament rechtswirksam errichten konnte oder ob er zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war, zum Beispiel aufgrund einer bestehenden Demenz.

Um die Testierunfähigkeit festzustellen, reicht es nicht aus, ausschließlich einen medizinischen Befund über die geistige Erkrankung des Erblassers heranzuziehen. In einem zweiten Schritt ist nämlich die Feststellung erforderlich, dass die geistige Erkrankung des Erblassers auch tatsächlich Auswirkungen auf die Einsichts-und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers hatte.

Kommt man bei der erforderlichen umfassenden Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung testierunfähig war, ist dieses Testament unwirksam und kann somit für die Erbfolge nicht herangezogen werden.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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