Wie wirkt sich die Unterhaltspflicht gegenüber weiteren Unterhaltsberechtigten aus?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen. 

Unter der Titulierung eines Unterhaltsanspruchs versteht man die Festschreibung der Unterhaltshöhe in einer vollstreckbaren Urkunde, sei es in einem für vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleich, in einer Notarurkunde, in einer Urkunde des Jugendamts, in einer vor dem Familiengericht abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung oder in einem familiengerichtlichen Beschluss.

Oftmals muss ein Unterhaltspflichtiger Unterhalt nicht nur gegenüber einem Unterhaltsberechtigten zahlen, sondern für mehrere Unterhaltsgläubiger, zum Beispiel der unterhaltspflichtige Vater für mehrere Kinder oder für ein Kind und die Kindsmutter usw. Bei diesen Konstellationen kommt es immer wieder vor, dass der Unterhaltspflichtige jedoch nicht an alle Unterhaltsgläubiger gleichermaßen tatsächlich auch Unterhalt entrichtet.

Das OLG Koblenz hat in seinem Beschluss vom 16.5.2018 – 13 UF 90/18 – darauf hingewiesen, dass die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners durch Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Unterhaltsberechtigten so lange nicht beeinträchtigt wird, solange der Unterhaltsschuldner an die weiteren Unterhaltsberechtigten keinerlei Zahlungen leistet oder zumindest deren Unterhaltsansprüche nicht tituliert sind. Diese Auffassung entspricht der herrschenden Rechtsprechung und auch der Auffassung des BGH.

Wurde der Unterhaltsanspruch eines weiteren Unterhaltsberechtigten schon früher tituliert und stellt sich nunmehr aufgrund des nachfolgenden Verfahrens des weiteren Unterhaltsberechtigten heraus, dass der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten, der den ersten Titel erwirkt hatte, zu hoch tituliert wurde, muss der Unterhaltsschuldner den ersten Unterhaltstitel abändern lassen, also den Unterhaltsanspruch in der Höhe herabsetzen lassen.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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