Wissenswertes zum Thema "Betäubungsmittel"

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Der Selbstkonsum von Betäubungsmitteln ist straflos. An dieser Stelle gibt es eine Strafbarkeitslücke. Diese wurde bewusst straffrei gehalten, um dem Prinzip der Straflosigkeit von Selbstschädigungen und Selbstverletzungen gerecht zu werden. Wird Cannabis zum Zwecke der Linderung eigener Schmerzen angebaut und aus dem Grund konsumiert, ist eine Strafbarkeit nicht gegeben (OLG Naumburg, Beschl. v. 10.02.2015 – 2 Rc 16/15). Daher rechtfertigt der Nachweis von Betäubungsmitteln in Haaren, Blut oder Urin auch nicht eine Verurteilung (KG Berlin, StV 1992, 424). Das Weiterreichen von Betäubungsmitteln kann jedoch eine strafbare Verbraucherüberlassung begründen (KG Berlin, StV1992, 424). 

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG wird Besitz und Erwerb unter Strafe gestellt. Nach dieser Norm soll auch der bloße Besitz von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt werden. Der Besitz setzt voraus, dass man sowohl Kenntnis als auch Besitzwillen hat. Ein Besitzwille liegt nicht vor, wenn man die Betäubungsmittel lediglich vernichten wollte. Der Besitz von Betäubungsmitteln an unterschiedlichen Orten und aus verschiedenen Quellen begründet nur einmal den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (OLG Celle, NSTZ RR 2013, 181 f; BGH, Beschl. v. 03.12.2015 – 4 StR 430/15 = NStZ 2016, 82 f.). Es gibt Fallkonstellationen, die eine andere, nämlich tatmehrheitliche Betrachtung rechtfertigen. 

Ein strafbarer Besitz liegt nicht vor, wenn man fremde Cannabispflanzen in der gemeinsamen Wohnung duldet. Das gilt auch dann, wenn die Aufbewahrung einem Verkauf dient. Wenn man nicht aktiv den Verkauf unterstützt, scheidet eine Strafbarkeit aus. Die Strafbarkeit setzt ein aktives Tun voraus. (BGH, StV 2010, 128; BGH, NStZ RR 2013, 249). Das Dulden von regelmäßigen Treffen zum Zweck des Konsums von Betäubungsmitteln hingegen kann durchaus strafbar sein, wenn man eine Gelegenheit zur unbefugten Nutzung von Betäubungsmitteln geschaffen hat (OLG München, NStZ 2006, 579; BGH, StV 2010, 249).

Auch das Transportieren im eigenen Körper steht unter Strafe (BGH NStZ RR 2007, 24). Auch die Abgabe und die Veräußerung von Betäubungsmitteln stehen unter Strafe. Abgabe ist die unentgeltliche Überlassung an eine andere Person, die über die Betäubungsmittel dann selbst verfügen kann. 

Das Handeltreiben steht unter Strafe. Unter einem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln versteht man jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Es ist nicht erforderlich, dass man den Handel erfolgreich getätigt hat. Ausreichend ist, dass man entsprechende Bemühungen angestellt hat. Hier ist zu berücksichtigen, dass auch unterstützende Finanzaktionen schon den Tatbestand erfüllen. 

Mein Rechtstipp für Sie: Die Strafbarkeit im Zusammenhang mit dem Anbau, dem Konsum und dem Handeltreiben ist sehr komplex. Konsultieren Sie unbedingt einen Strafverteidiger, wenn Sie mit Tatvorwürfen auf diesem Bereich konfrontiert werden. Gerne stehe ich Ihnen als kompetente und engagierte Strafverteidigerin als Ansprechpartnerin zur Seite, wenn Sie eine Strafanzeige im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln erhalten haben. Das oberste Gebot lautet wie immer: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und regeln Sie alles über Ihren Strafverteidiger. 


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