WLAN gehackt: BGH schränkt Störerhaftung ein

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Was Hacker so alles anrichten können, haben sie in den vergangenen Wochen reichlich bewiesen. Es müssen jedoch nicht immer die spektakulären Fälle sein, die einen enormen Schaden anrichten können. Auch ein geknacktes WLAN-Passwort kann schon für jede Menge juristischen Ärger sorgen, wenn über den Internetanschluss z. B. ein Film oder anderes illegal heruntergeladen und damit eine Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen wird. Die Inhaber des Internetanschlusses können allerdings ein wenig aufatmen: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. November 2016 die sog. Störerhaftung entschärft (Az.: I ZR 220/15).

Der Fall, der vor dem BGH verhandelt wurde, dürfte so oder ähnlich schon etliche Male vorgekommen sein. Hacker hatten offensichtlich das WLAN-Passwort der Beklagten geknackt und über deren Internetanschluss einen Film öffentlich zugänglich gemacht. Die Filmfirma als Inhaberin der Verwertungsrechte nahm die Frau daher wegen der sog. Störerhaftung in Anspruch. Denn sie habe es zugelassen, dass Dritte über ihren Internetanschluss im Wege des Filesharings den Film der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben. Sie hätte die werkseitig eingerichtete WPA2-Verschlüsselung ihres Routers ändern müssen, so der Vorwurf.

Amtsgericht und Landgericht hatten die Klage abgewiesen und der BGH bestätigte die erstinstanzlichen Urteile. Die Frau hafte nicht als Störerin, da sie keine Prüfungspflichten verletzt habe. Die Beibehaltung eines vom Hersteller eingerichteten WLAN-Passworts könne zwar eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, so der I. Zivilsenat. Dies gelte aber nur dann, wenn dieses Passwort nicht individuell, sondern an mehrere Nutzer vergeben wurde. Dies konnte die Klägerin jedoch nicht nachweisen. Bei einem ausreichend langen, sicheren und individuellen Passwort sei der Nutzer nicht verpflichtet, diese Einstellung zu ändern.

„Der BGH setzt mit diesem Urteil seine Rechtsprechung fort und schränkt die Störerhaftung weiter ein. Das wird allerdings nichts daran ändern, dass die Inhaber eines Internetanschlusses weiterhin wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt werden. Auf die Abmahnungen muss zwar reagiert werden. Bevor aber Zahlungen angewiesen oder Erklärungen unterschrieben werden, sollten sich die Betroffenen juristisch beraten lassen“, sagt Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck aus Kaiserslautern.

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