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Wo verbringt das Kind Weihnachten? Umgangsrecht an Weihnachten und Silvester

  • 4 Minuten Lesezeit

Die Weihnachtsferien und Weihnachtsfeiertage rücken immer näher. 

Spätestens im November eines jeden Jahres sollten sich die Eltern Gedanken darüber machen, bei welchem Elternteil die Kinder Weihnachten und Silvester verbringen.

Wie ist das Umgangsrecht an Weihnachten gesetzlich geregelt?

Eine gesetzliche Regelung, wie getrennte Eltern den Umgang mit ihren Kindern an den Feiertagen ausüben dürfen, gibt es nicht. Die Eltern müssen also für die Feiertage selbst eine Regelung treffen.

Welche Vereinbarungen zum Umgangsrecht an Weihnachten sind üblich?

In der Regel hat derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen (Residenzmodell) ein Umgangsrecht an dem jeweils zweiten Feiertag. Das sind  der zweite Weihnachtsfeiertag und den Ostermontag. Dazu kommt noch das Umgangsrecht in den Ferien, welches dem anderen Elternteil mit der Hälfte der Ferien zusteht. Während jeder Ferienumgangsregelung ist das regelmäßige 14tägige Umgangsrecht ausgesetzt und beginnt erst wieder nach den Ferien.

In der Praxis hat sich die folgende gängige Regelung des Umgangsrechts während den Weihnachtsferien und den Weihnachtsfeiertagen sowie über Silvester und Neujahr herausgestellt:

  • die Kinder verbringen - üblicherweise jährlich wechselnd - die Ferien von Beginn der Weihnachtsferien über den heiligen Abend und die Weihnachtsfeiertage bei dem einen Elternteil
  • An Silvester, 31.12. nachmittags wechseln die Kinder dann zum andern Elternteil und verbringen bei diesem über Silvester und Neujahr die restlichen Ferien bis zum Ende der Ferien.
  • Ferner ist eine Regelung dahingehend üblich – je nachdem wie weit die Eltern voneinander entfernt wohnen -, dass die Kinder, welche den Heiligen Abend bei dem einen Elternteil verbringen, zumindest an einem der beiden Weihnachtsfeiertage den Tag (ggf. mit einer Übernachtung) trotzdem bei dem anderen Elternteil verbringen, um auch mit dem anderen Elternteil an den Weihnachtstagen Weihnachten zu feiern (und für die Übergabe der Weihnachtsgeschenke).

Eine alternative gängige Regelung - welche mit weniger "Wechsel" der Kinder - verbunden ist, ist folgende:

  • die Kinder verbringen - üblicherweise jährlich wechselnd - die Ferien von Beginn der Weihnachtsferien über den heiligen Abend und den ersten Weihnachtsfeiertag bei dem einen Elternteil.
  • Am 2. Weihnachtsfeiertag morgens findet dann der Wechsel zum anderen Elternteil über Silvester und Neujahr bis Anfang Januar (2. oder 3. Januar) statt.
  • Dann wechseln die Kinder wieder bis zum Ende der Ferien zurück zum anderen Elternteil.

Was, wenn Eltern keine Einigung finden und sich über das Umgangsrecht an Weihnachten streiten?

Wenn Eltern sich nicht darüber einigen können, wo das Kind die Weihnachtsfeiertage und die Weihnachtsferien verbringen soll, kann eine neutrale Beratungsstelle - wie in Schwäbisch Gmünd die Canisius-Elternberatung - oder das Jugendamt helfen. 

Können sich die Eltern dennoch nicht einigen, kann ein Fachanwalt für Familienrecht einbezogen werden, welcher zunächst außergerichtlich versuchen kann eine Lösung zu finden oder eine einstweilige Anordnung beim Familiengericht zur Regelung der Umgangskontakte beantragen.

Wann sollte ich einen Anwalt aufsuchen

Sollte auf Grundlage der vorstehenden Modell eine Einigung nicht gefunden werden können, so ist in jedem Fall anzuraten, rechtzeitig (spätestens Ende November) einen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen.

Zögern Sie im Streitfall nicht, da eine Regelung noch vor den Weihnachtsfeiertagen gefunden werden muss und auch gerichtliche Verfahren - auch einstweilige Anordnungen - ein bis zwei Wochen dauern. Denn nur in Ausnahmefällen wird ein Familiengericht eine Umgangsregelung über Weihnachten und Silvester ohne vorherige Anhörung der Parteien und Kinder treffen.

Wichtig ist es also, dass derjenige Elternteil, der Umgang mit den Kindern wünscht, sich frühzeitig mit einem Fachanwalt für Familienrecht um das Umgangsrecht bemüht und einen Antrag rechtzeitig bei dem zuständigen Familiengericht einreicht, damit eine gerichtliche Regelung noch vor Weihnachten getroffen werden kann.

Wie läuft ein einstweiliges Anordnungsverfahren ab?

Über Ihren Fachanwalt für Familienrecht wird ein Antrag auf eine Regelung des Umgangs im Wege der einstweiligen Anordnung bei Gericht (zuständig ist das Gericht am Wohnort der Kinder) eingereicht. Der Antrag muss dabei die genauen Umgangszeiten, welche gewünscht sind, beinhalten; also bestimmt genug sein.

Das Gericht wird auch im einstweiligen Anordnungsverfahren in aller Regel -ausgehend von den zuvor dargestellten Grundsätzen - versuchen, mit den Parteien eine Einigung hinsichtlich des Umgangsrechts herbeizuführen.

Sollte eine Einigung auch bei Gericht nicht gefunden werden, so wird das Gericht dann über eine Umgangsregelung in den Ferien entscheiden und dabei in der Regel die zuvor aufgeführten Grundsätze berücksichtigen. Diese Regelung wird dann in einem vollstreckbaren Beschluss festgehalten. 

Wenn der andere Elternteil trotz der gerichtlichen Entscheidung den Umgang verweigert, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld oder gar eine Haft angeordnet werden. Im Extremfall droht sogar der Entzug der elterlichen Sorge.

Sollten Sie Probleme oder Schwierigkeiten bei der Umgangsregelung über die anstehenden Feiertage haben, so kommen Sie unverzüglich auf uns zu, damit wir noch rechtzeitig reagieren und die erforderlichen Schritte in die Wege leiten können, damit das Umgangsecht umgesetzt werden kann.

Foto(s): https://stock.adobe.com/de/Library/urn:aaid:sc:EU:c58f45c8-9231-47ba-beb6-4ce21ee6de58?asset_id=389491139

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Familienrecht

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