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Würgen eines Polizeibeamten – BGH bestätigt Verurteilung

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Der Bundesgerichtshof hat mit einem Beschluss vom 28.04.2016, Aktenzeichen: 4 StR 474/15, die Verurteilung eines angeklagten Fußballfans wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bestätigt und seine Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im vorliegenden Fall befand sich der Angeklagte mit weiteren Anhängern von Fortuna Düsseldorf nach Ende des Spiels zwischen Essen und Düsseldorf am Hauptbahnhof Essen. Als durch Beamte der Bundespolizei versucht wurde bei einem der Düsseldorfer Fans eine Identitätsfeststellung wegen des Verdachts einer Straftat durchführten, versuchten einige dieser Fans, diese Maßnahme zu verhindern und „ihren Fankollegen zu befreien“.

Als der als Nebenkläger auftretende Polizeibeamte einen Düsseldorfer Fan, der gerade im Begriff war, einen anderen Bundespolizisten zu treten, mit seinem Schlagstock auf den Oberschenkel schlug, sprang ihn der etwa 100 kg schwere Angeklagte überraschend von hinten an, legte seinen rechten Unterarm um seinen Hals und zog den Würgegriff mit voller Kraft zu. Der Polizist fiel stolperte und fiel darauf mit dem Angeklagten zu Boden. Dieser setzte trotzdem seinen Würgegriff über einen Zeitraum von 15-20 Sekunden mit voller Kraft fort. Der Nebenkläger geriet durch das Abschneiden der Luftzufuhr an den Rand der Bewusstlosigkeit und in Todesangst. Schließlich konnte er jedoch durch das Eingreifen anderer Polizisten befreit haben.

Das Landgericht Essen verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Gleichzeitig wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie den Vorwegvollzug von einem Jahr der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet. Die Kammer des Landgerichts hat angenommen, dass der leicht intelligenzgeminderte Angeklagte wegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelte.

Gegen diese Verurteilung hat der Angeklagte das Rechtsmittel der Revision eingelegt.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision jedoch als offensichtlich unbegründet verworfen. Nach Ansicht der Bundesrichter habe die Nachprüfung der Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auch sei das Landgericht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu Recht von einem bedingtem Tötungsvorsatz ausgegangen.

Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe hat der BGH jedoch entfallen lassen.

Ansonsten ist das Urteil nunmehr rechtskräftig.


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