Zahlt die Krankenversicherung bei Mobbing am Arbeitsplatz?
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Viele Menschen erkranken langfristig, weil sie am Arbeitsplatz Mobbing durch Kollegen oder Vorgesetzten ausgesetzt sind.
Führt das Mobbing zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, die ärztlich festgestellt wird und eine längerfristige Rückkehr an den Arbeitsplatz unmöglich macht, können nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit Ansprüche auf Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung bestehen.
Nach § 1 Abs. 3 MB/KT liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn
1. die versicherte Person nach medizinischem Befund ihre berufliche Tätigkeit in keiner Weise ausüben kann,
2. sie auch nicht ausübt,
3. und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Die in einer Krankentagegeldversicherung versicherte Person darf also die berufliche Tätigkeit in keiner Weise ausüben können. Dies liegt beim Mobbing oftmals vor, da eben eine teilweise Berufsausübung die Probleme am Arbeitsplatz nicht beseitigt und viele Personen auch psychisch so beeinträchtigt sind, dass eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Heilung notwendig ist.
Auch für gesetzlich Versicherte kann nach Ende der Lohnfortzahlung ein Anspruch auf Krankengeld bestehen.
Entgegen einigen Behauptungen handelt es sich in Fällen des Mobbings auch nicht um eine bloße „Arbeitsplatzunverträglichkeit“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2011 entschieden, dass die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit unerheblich sind – auch wenn diese auf die Umstände der ausgeübten Tätigkeit zurückzuführen sind.
Es ist jedoch möglich, dass der Versicherte seine Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher des Mobbings an die Versicherung abtreten muss, damit diese den Schädiger in Regress nehmen kann.
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