Zeit gewinnen gegenüber dem Finanzamt durch Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO: Voraussetzungen und Durchsetzung.

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1. Einführung

Die Vollstreckung von Steuerschulden ist ein kritischer Aspekt im deutschen Steuerrecht, insbesondere wenn es um die Vollstreckung von geschätzten Steuerforderungen geht. 

In solchen Fällen kann es für Steuerpflichtige essentiell sein, Zeit zu gewinnen, um ihre Steuerlage zu klären und mögliche Unstimmigkeiten zu bereinigen. Insbesondere wenn die Schätzungen überhöht sind und die finanzielle Lage des Steuerpflichtigen ohnehin angespannt ist. In diesem Fall kann schlimmstenfalls die Insolvenz drohen.

Hier bietet § 258 der Abgabenordnung (AO) eine wichtige Handhabe: die Möglichkeit eines Vollstreckungsausschubs. Dieser Paragraf ermöglicht es, die Vollstreckung von Steuerschulden vorübergehend auszusetzen, um dem Steuerpflichtigen Zeit zu verschaffen, seine Angelegenheiten zu ordnen und den Steuerfall zu klären.


2. Voraussetzungen für die vorläufige Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO

Die vorläufige Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. 

Zentral ist hierbei das Kriterium der Unbilligkeit der Vollstreckung. 

Es geht darum, ob die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil zufügen würde. Dieser Nachteil muss durch kurzfristiges Zuwarten oder eine alternative Vollstreckungsmaßnahme vermeidbar sein. Beide Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. 

Typische Indizien für eine Unbilligkeit können zum Beispiel sein:

  • Unangemessener Nachteil,
  • Wirtschaftlicher Ruin,
  • Verlust des Arbeitsplatzes, 
  • Beendigung der Geschäftsbeziehung, 
  • Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit, 
  • Gesundheitsbeeinträchtigungen.


3. Rechtsfolge einer gewährten Aussetzung der Vollziehung

Wird die Aussetzung der Vollziehung gewährt, hat dies zur Folge, dass die Vollstreckung der Steuerschuld vorläufig gestoppt wird. 

Dies gibt dem Steuerpflichtigen die notwendige Zeit, um seine steuerlichen Angelegenheiten zu klären oder gegen den Steuerbescheid Rechtsmittel einzulegen. Während dieser Zeit werden keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt eingeleitet.


4. Geltendmachung und Durchsetzung des Vollstreckungsaufschubs

Die Aussetzung der Vollziehung muss aktiv beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. 

Hierbei sind folgende Schritte zu beachten:

a. Antragstellung: Der Steuerpflichtige muss einen formellen Antrag bei der Finanzbehörde stellen, in dem die Gründe für die Unbilligkeit der Vollstreckung umfangreich dargelegt werden.

b. Vorläufiger Rechtschutz: In dringenden Fällen kann vorläufiger Rechtschutz beantragt werden, um sofortige Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern.

In beiden Fällen ist die Hinzuziehung eines fachkundigen Rechtsanwalts anzuraten, da Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung zumeist abgelehnt werden, wenn nicht eine anwaltliche Vertretung mandatiert ist.


5. Fazit

Der Vollstreckungsausschub nach § 258 AO ist ein wichtiges Instrument, um in bestimmten Situationen Zeit gegenüber dem Finanzamt zu gewinnen. 

Er ermöglicht es Steuerpflichtigen, in Fällen unbilliger Härte, die Vollstreckung von Steuerschulden temporär auszusetzen. 

Dieses Instrument sollte jedoch mit Bedacht und unter Berücksichtigung aller rechtlichen Voraussetzungen genutzt werden. 

Es empfiehlt sich, bei der Antragstellung professionelle steuerrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgschancen zu maximieren.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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