Schenkung beim Finanzamt melden?
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Wen treffen welche Pflichten?
Für Vermögensübertragungen ohne Gegenleistung interessiert sich stets auch das Finanzamt. Damit die Finanzverwaltung überhaupt von einer Schenkung erfährt, normiert das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eine Reihe von Meldepflichten für unterschiedliche Akteure. Im Folgenden Beitrag erhalten Sie einen Überblick darüber, wer wann eine Schenkung melden muss.
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Welche Schenkungen müssen dem Finanzamt angezeigt werden?
Schenkungen unter Lebenden im Sinne des Schenkungsteuerrechts sind insbesondere "freigebige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird." Das kann sowohl Geldgeschenke betreffen, also auch die Übertragung anderer Vermögenswerte, wie etwa Immobilien, Wertpapiere, Schmuck oder auch Unternehmensanteile. Meldepflichtig können aber auch Vermögensverschiebungen sein, bei denen man nicht gleich an eine Schenkung denkt, wie etwa Stiftungsgeschäfte oder die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft.
Anzeigepflichten des Beschenkten
Die zentrale gesetzliche Norm zur Meldung von Schenkungen beim Finanzamt ist § 30 Absatz 1 ErbStG. Danach ist "jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber ... binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall ... dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen." Mit Erwerber ist der Beschenkte gemeint, der damit die Zuwendung anzeigen muss.
Der Wortlaut der Vorschrift erwähnt zwar nur die "Erbschaftsteuer". Hiervon umfasst sind aber auch Schenkungen unter Lebenden.
Meldepflichten des Schenkers
Neben dem Erwerber ist gemäß § 30 Absatz 2 ErbStG auch der Schenker verpflichtet, die Schenkung beim Finanzamt zu melden. Diese Pflicht wird häufig übersehen, sollte aber unbedingt ernst genommen werden - vor allem, wenn der Beschenkte seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt.
Wer sonst ist zur Anzeige einer Schenkung verpflichtet?
Das Schenkungsteuerrecht nimmt nicht nur die unmittelbar Betroffenen - also Schenker und Beschenkte - in die Pflicht. Auch Gerichte, Behörden, Beamte und Notare sind gemäß § 34 ErbStG verpflichtet, alles den Finanzbehörden zu melden, was schenkungsteuerlich bedeutsam ist. Daher wird zum Beispiel auch jede Immobilienschenkung schon vom Notar an das Finanzamt gemeldet.
Welche Schenkungen müssen nicht angezeigt werden?
Können die Beteiligten sicher davon ausgehen, dass das Finanzamt auch ohne ihr Mitwirken von der Schenkung erfährt, zum Beispiel, weil eine behördliche Meldung des Vorgangs erfolgt, kann die Anzeigepflicht des Bürgers entfallen, weil von der Anzeige einer Amtsperson ausgegangen werden kann.
Das Gesetz beinhaltet keine Regelung, dass eine Schenkung dann nicht angezeigt werden muss, wenn ihr Wert unterhalb der persönlichen Schenkungsteuerfreibeträge liegt (z.B. 400.000 Euro bei Kindern, 500.000 Euro bei Ehegatten, 20.000 Euro bei Geschwistern etc.). Auch Schenkungen unterhalb der Freibeträge können schenkungssteuerpflichtig sein, wenn sie mit anderen Schenkungen innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet werden.
Die Pflicht zur Meldung einer Schenkung sollte in jedem Fall ernst genommen werden, da eine Missachtung dazu führen kann, dass eine etwaige Schenkungsteuer nicht festgesetzt wird und eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung droht.
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