Zimmer-Biomet - OLG Karlsruhe verurteilt Hersteller einer fehlerhaften Hüftprothese - 14 U 171/18

  • 4 Minuten Lesezeit

OLG Karlsruhe bestätigt Urteil gegen Zimmer-Biomet und spricht betroffenem Patienten Schadensersatz und Schmerzensgeld iHv 25.000,00 € zu !

Wegen fehlerhafter Hüftprothesen hatte zunächst das Landgericht Freiburg drei Patientinnen Schmerzensgeld von jeweils 17.500 bis 25.000 Euro zugesprochen und den Hersteller zugleich zu weiteren Schadenersatzzahlungen in nicht genannter Höhe verurteilt. Diese Entscheidung hat nun das Oberlandesgericht bestätigt und eine Revision nicht zugelassen. 

Das Gericht hat festgestellt, dass abgesehen von einem geringen Abrieb an der Gleitpaarung es bei einer Hüftprothese nicht zu einer nennenswerten Metallabscheidung kommen darf. Weil dies doch der Fall war, hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe das Urteil gegen die Hersteller aufrecht erhalten.

Der Vorwurf

Nach § 1 ProdhaftG hat der Hersteller eines fehlerhaften Produkts demjenigen, der durch den Fehler an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt wird, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Gericht hat hierzu gegenüber den Herstellern ausgeführt, dass die dem Kläger Implantierte Prothese die Definition des § 1 ProdHaftG erfüllt. Die Metall-auf-Metall Prothese ist fehlerhaft, da der Benutzer des Produkts erwarten darf, dass eine Hüftprothese kein Metall – Abriebpartikel oder Metallionen – in solchen Mengen in den Körper abscheidet, dass diese gesundheitsgefährdend sein können. 

Weiter führt das Gericht aus, dass es bei Hüftprothese nicht auf die konkrete Gefährlichkeit  des einzelnen Implantats ankommt, sondern allein auf die Gefährlichkeit der Konstruktion des Prothesentyps allein abzustellen ist. Daraus folgen ganz erhebliche Beweiserleichterungen für betroffene Patienten. 

Patienten haben Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz – unabhängig davon, ob Metallabrieb vorliegt oder nicht!

Die bereits erstinstanzlich geäußerte Rechtsaufassung hat das Oberlandesgericht nunmehr auch in zweiter Instanz bestätigt.  Wenn also die gesamte Produktreihe ein zu hohes Versagensrisiko aufweist, ist der Hersteller grundsätzlich zur Schmerzensgeldzahlung und Schadensersatz verpflichtet, unabhängig davon, ob ein Metallabrieb tatsächlich vorlag oder nicht. Wenn sich also der Träger oder die Trägerin dieses Prothesentyps allein aus Angst vor einem Prothesenversagen zu einem operativen Prothesenwechsel entschließt und während der Revisionsoperation kein Metallabrieb festgestellt wird, steht den Betroffenen trotzdem Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.

Diese Summen für Schadensersatz und Schmerzensgeld können schnell sechsstellige Beträge erreichen, insbesondere, wenn Bewegungs- und Schmerzbeeinträchtigungen seit der Erstimplantation fortbestehen oder sich gar verschlimmert haben. Sollten bei betroffenen Patienten Metall-auf-Metall-Hüftgelenksprothesen verwendet worden sein, so können unter Umständen Ansprüche gegenüber dem Hersteller aus Produkthaftung und/oder dem jeweiligen Krankenhaus wegen fehlerhafter Durchführung der Operationen durchgesetzt werden.

In dem vorliegende Fall wurden intraoperativ bei dem Patienten zwei große Osteolysen, eine ausgeprägte Bursitis trochanterica sowie eine gräuliche Masse „ähnlich einer Maultaschenfüllung“ und einen schwarz gefärbten Konus mit Kranz vorgefunden. Diese Befunde, die eine ganz erhebliche Metalllose (Metallabrieb beschreiben) sind uns auch aus anderen Fällen mit Implantaten andere Hersteller bekannt.  

Bei vielen der von uns vertretenen Patienten mit Metall-auf-Metall-Implantaten wurden Blutuntersuchungen zur Abklärung erhöhter Chrom- und Kobaltwerte veranlasst, um eine mögliche Metalllose zu verifizieren. Die Ergebnisse der Blutuntersuchung bestätigen oftmals einen erheblichen Abrieb der Hüftprothesen, woraufhin sich unsere Mandantinnen und Mandanten schwerwiegenden Revisionsoperationen unterziehen mussten.

Kostenfreie Ersteinschätzung für betroffene Patienten

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt der Erstimplantation verfügt haben, ist diese regelmäßig verpflichtet, Kostendeckungsschutz zu gewähren. Im Rahmen unserer Beratung rechnen wir ausschließlich Kosten ab, die auch von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden, damit Sie keinerlei Kostenrisiko haben.

Sollten Sie eine Prüfung durch uns wünschen, können Sie jederzeit Kontakt zu uns aufnehmen oder aber unseren Fragebogen ausfüllen (dieser ist auf unser Internetseite als pdf-Datei abrufbar: http://rae-bogdanow.de/medien/pdf/Fragebogen-Gelenkprothese.pdf).

Fazit

Patienten, die vermuten, Opfer einer solchen Hüftgelenksprothese geworden zu sein, oder die bereits über Komplikationen nach erfolgter Hüft-OP klagen, sollten die ihnen möglicherweise zustehenden Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeldansprüche zeitnah von einer spezialisierten Kanzlei überprüfen lassen. Als Kanzlei, die auf Medizinrecht und Medizinprodukthaftungsrecht spezialisiert ist und bereits zahlreiche betroffene Patienten gegenüber Herstellern von Hüftimplantaten vertreten hat, stehen wir Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche im gesamten Bundesgebiet gerne zur Verfügung.

Wenn Sie vermuten, Opfer eines fehlerhaften Hüftimplantats geworden zu sein, sind wir, als auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwälte, gerne bereit, die Ihnen zustehenden Rechte umfassend und kompetent zu prüfen. Sie können uns gerne per Telefon oder per E-Mail eine unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden – http://rae-bogdanow.de/online-anfrage – bzw. den Fragebogen „Fehlerhafte Gelenkprothese“ – http://rae-bogdanow.de/medien/pdf/Fragebogen-Gelenkprothese.pdf – ausfüllen und uns per E-Mail, Post oder Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzten. Die Erstüberprüfung Ihrer Ansprüche erfolgt absolut kostenfrei.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Bogdanow & Kollegen – Hamburg, München, Berlin



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Bogdanow LL.M:

Beiträge zum Thema