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Zu hoher Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens berechtigt zum Rücktritt

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Scheitern Sie auch regelmäßig bei dem Versuch, den vom Hersteller versprochenen Durchschnittsverbrauch Ihres Neuwagens zu erreichen? Dies liegt oftmals nicht an Ihren Fahrkünsten. Vielmehr sind die Verbrauchsangaben, mit denen Autohersteller in ihren Hochglanzprospekten locken, leider fern jeglicher Realität.

Das Oberlandesgericht Hamm stärkt nun in seinem Urteil vom 07.02.2013 (Az. I-28 U 94/12) die Rechte von Neuwagenkäufern.

Hiernach kann ein Käufer eines Neuwagens vom Kaufvertrag zurücktreten, soweit das neu erworbene Fahrzeug - unter Testbedingungen - über zehn Prozent mehr Kraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben. Die Rücktrittsberechtigung ergebe sich daraus, dass dem Fahrzeug eine Beschaffenheit fehle, die der Käufer nach dem Inhalt des Verkaufsprospektes erwarten dürfe.

Der Kläger hatte Ende 2009 beim Beklagten einen Neuwagen zum Preis von 20.260,00 EUR erworben. In dem Verkaufsprospekt waren die Kraftstoffverbrauchswerte nach dem Messverfahren im Sinne der EU-Richtlinie 80/1268/EWG aufgeführt. Dem Kläger fiel in der Folgezeit auf, dass die Verbrauchswerte seines Fahrzeugs weit höher lagen, als im Verkaufsprospekt angegeben. Der Kläger forderte den Beklagten sodann zur Nacherfüllung im Sinne einer Nachbesserung auf. Nachdem die durch den Beklagten durchgeführte Optimierung scheiterte, erklärte der Kläger im April 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte gegen Rückgabe des Fahrzeugs den vollen Kaufpreis zurück.

Der Beklagte stütze sich darauf, dass die höheren Verbrauchswerte Folge der Zusatzausstattung sowie der individuellen Nutzung sei. Dieser Vortrag wurde durch das OLG Hamm letztlich nicht für falsch erachtet. Das Gericht machte jedoch klar, dass die im Verkaufsprospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen dennoch reproduzierbar sein müssten. Dies sei bei dem im Streit stehenden Fahrzeug laut Sachverständigengutachten nicht der Fall.

Der Kläger erhielt jedoch nicht den vollen Kaufpreis, sondern lediglich 17.200,74 EUR zurück, da er sich die Differenz zum Kaufpreis als Entschädigung für die bisherige Fahrzeugnutzung anrechnen lassen musste.

Fazit: Verbraucht ein Neuwagen mehr als zehn Prozent Kraftstoff als im Verkaufsprospekt angegeben, dürfte der Käufer grundsätzlich zum Rücktritt berechtigt sein. Käufer sollten sich daher in jedem Fall anwaltlich beraten lassen, soweit sie feststellen, dass der Verbrauch ihres Neuwagenfahrzeugs weit höher liegt als im Verkaufsprospekt angegeben.

Die Anwälte der Kanzlei SH Rechtsanwälte beraten Sie gerne, wenn auch Sie den vom Hersteller versprochenen Durchschnittsverbrauch Ihres Neuwagens trotz spritsparender Fahrweise nicht erreichen.


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