Zulässige vielfach befristete Kettenarbeitsverträge bei Schwangerschaftsvertretung

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In einer aktuellen Entscheidung vom 26.01.2012 hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage durch das Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass die deutsche Gesetzgebung zur Befristung von Arbeitsverträgen mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Mit ihrer Klage wollte eine Frau, die zwischen 1996 und 2007 insgesamt 13 befristete Arbeitsverträge für Vertretungen von Kolleginnen im Erziehungsurlaub erhalten hatte, feststellen lassen, dass dies rechtswidrig sei und sie deshalb als festangestellte Arbeitnehmerin anzusehen sei. Schließlich bestehe bei ihrem Arbeitgeber, dem Amtsgericht Köln, ein ständig wiederkehrender Vertretungsbedarf. Deshalb erfolge eine immer wieder neue befristete Anstellung nicht mehr aus sachlichen Gründen. Nach dem deutschen Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (§ 14 TzBfG) ist eine mehrmalige Befristung ohne sachlichen Grund nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig - sofern ein sachlicher Grund besteht (z. B. Schwangerschaftsvertretung) auch darüber hinaus, und zwar  unbegrenzt. Bei einer Befristung ohne sachlichen Grund wandelt sich das befristete Arbeitsverhältnis nach zwei Jahren kraft Gesetzes automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Der Arbeitnehmer scheidet dann nicht mehr nach Ablauf der vereinbarten Befristung aus, sondern der Arbeitgeber muss gegebenenfalls das Arbeitsverhältnis kündigen, wozu es eines Kündigungsgrundes nach dem KSchG bedarf. Dem Arbeitnehmer steht dann möglicherweise, anders als beim befristeten Arbeitsvertrag, ein Anspruch auf Abfindung zu.

Wegen dieses wirtschaftlichen Hintergrundes hatte die Klägerin die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses begehrt. Dabei hätte man durchaus die Auffassung vertreten können, dass bei ständigem Vertretungsbedarf kein sachlicher Grund für eine befristete Einstellung vorlag. Der Europäische Gerichtshof ist dieser Argumentation der Klägerin nicht gefolgt und hat einen sachlichen Grund für die Befristung der Arbeitsverhältnisse nicht ausgeschlossen. Einen Verstoß gegen EU-Recht sah der Europäische Gerichtshof in der deutschen Regelung über die Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverhältnissen nicht.

EuGH, Az.: C-586/10


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