Zum Elternunterhalt ist Einkommen über dem eigenen Anteil am Familienbedarf einzusetzen

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Fall: Die Mutter des unterhaltspflichtigen Kindes bezieht monatliche Sozialleistungen vom Bezirk Schwaben. Der Bezirk fordert das unterhaltspflichtige Kind aus übergegangenem Anspruch auf, Elternunterhalt für 2011/2012 in Höhe von monatlich von 256 € zu leisten. Das Kind ist verheiratet, hat eigene Einkünfte, die geringer als die des Ehegatten sind.

Der Senat hat bereits mit BGH-Urteil vom 05.02.14 – Az. XII ZB 25/13 – entschieden, dass das Kind sich am errechneten individuellen Familienbedarf entsprechend seinem Anteil am Familieneinkommen zu beteiligen hat, auch wenn es über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt.

Das OLG München hat nunmehr gemeint, dass dem unterhaltspflichtigen Kind, so ihm nach Abzug seines anteiligen Familienbedarfs noch Einkommen verbleibt, hieraus zusätzlich 5-7 % des Familienselbstbehalts zur persönlichen Verwendung zu belassen sind und von dem Restbetrag nur die Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen ist.

Der BGH folgt dieser Auffassung der Vorinstanz in seinem Beschluss vom 23.07.14, Az. XII ZB 489/13, nicht, und führt sinngemäß aus:

Nur wenn das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes unterhalb von 5-7 % des Familieneinkommens liegen würde, wäre auch ein ihm bis zu dieser Höhe zustehendes Taschengeld für den Elternunterhalt mit heranzuziehen und insoweit ein Taschengeldselbstbehalt (siehe BGH- Urteil vom 12.12.12 – XII ZR 43/11) zu berücksichtigen.

Anderenfalls – und so wie hier – ist dem Unterhaltspflichtigen kein zusätzlicher Selbstbehalt zu gewähren. Mit seinem ihm verbleibenden Einkommensanteil zur Deckung des individuellen Familienbedarfs sind auch seine persönlichen Bedürfnisse abgedeckt. Sein darüber hinausgehendes Einkommen ist für den Elternunterhalt einzusetzen.


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