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Zur Beseitigung der gesetzlichen Vaterschaft

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ist die frischgebackene Mutter verheiratet, ist der Ehemann gesetzlich als Vater des Kindes anzusehen. Seine Vaterschaft kann aber beseitigt werden, wenn sie vom Erzeuger des Kindes angefochten wird. Nach § 1592 Nr. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Ehemann der Mutter auch dann gesetzlich der Vater des Kindes, wenn er es gar nicht gezeugt hat. Grund dafür ist, dass das Kind nicht nur eine Mutter, sondern auch einen Vater haben soll.

Mutter verschweigt Heirat

Im konkreten Fall hatte eine Frau geheiratet und brachte etwa drei Jahre später ein Kind zur Welt. Bei der Geburtsanzeige gab sie weder den Namen des Kindsvaters an, noch die Tatsache, dass sie verheiratet war. Ein Gericht stellte die Vaterschaft eines Mannes aber gerichtlich fest und vermerkte das im Geburtseintrag. Nach der Geburt des zweiten Kindes gab sie wieder an, unverheiratet zu sein, bezeichnete aber ihren Ehemann als Erzeuger des zweiten Kindes. Als der eine Heiratsurkunde vorlegte, erhielt das erstgeborene Kind den Familiennamen des gesetzlichen Vaters. Die inzwischen geschiedenen Eltern zogen vor Gericht, um gegen die einseitige Bestimmung des Familiennamens vorzugehen.

Gesetzliche Vaterschaft ist vorrangig

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) München ist die Berichtigung des Geburtseintrags zu Recht erfolgt. Da der Ehemann zur Zeit der Geburt des ersten Kindes noch mit dessen Mutter verheiratet war, ist er nach § 1592 I BGB der gesetzliche Vater. Die Mutter hatte jedoch über ihren Familienstatus gelogen, sodass der wahre - und gerichtlich festgestellte - Erzeuger des Kindes als Vater eingetragen wurde. Da § 1600d BGB aber nur greift, wenn keine Vaterschaft nach den §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht, ist die festgestellte Vaterschaft der gesetzlichen nachrangig, sodass der erste Geburtseintrag falsch war. Der Erzeuger muss vielmehr die gesetzliche Vaterschaft anfechten, um auch rechtlich gesehen der Vater des Kindes zu werden.

(OLG München, Beschluss v. 31.01.2012, Az.: 31 Wx 495/11)

(VOI)
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