Zur Durchsetzung des Umgangsrechts mittels Anordnung unmittelbaren Zwangs

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Wenn ein Elternteil den vor Gericht einvernehmlich vereinbarten Umgang durch ständige kurzfristige Absagen torpediert, kann das Gericht die Anordnung unmittelbaren Zwangs anordnen.

Nach § 90 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen kann das Gericht durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwangs anordnen, wenn (1) die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist, (2) die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht, (3) eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist. Anwendung unmittelbaren Zwanges darf gegen ein Kind jedoch nach dem Gesetz nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben.

Das Amtsgericht – Familiengericht – München ordnete insoweit in einem 2015 geführten Verfahren unmittelbaren Zwang (nicht gegen das Kind) an und beauftragte einen vom Gericht bestellten Umgangspfleger mit der Vollstreckung unter Zuhilfenahme von einem Gerichtsvollzieher und der Polizei. Daraufhin wurde zweimal die Wohnungstür der Kindesmutter aufgebrochen, wobei diese und das Kind jedoch jeweils nicht anzutreffen waren. Letztlich wurden dann aber der ursprüngliche Umgangstitel geändert und die Umgangszeiten neu festgelegt.

Der Gang dieses Verfahrens zeigt, wie schwierig es in der Praxis sein kann, das Umgangsrecht eines Elternteils, welches mühsam vor Gericht erstritten wurde, praktisch auch durchzusetzen, wenn der andere Elternteil nicht mitspielt. Das Amtsgericht München machte hierbei von den in der Praxis verhältnismäßig seltenen gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch, auch unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung des Umgangsrechts anzuordnen.


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