Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Zur Einwilligung in die Blutentnahme

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Autofahrer kann auch dann wirksam in eine Blutentnahme bei der Polizei einwilligen, wenn er erheblich alkoholisiert ist. Um den Straßenverkehr vor trinkfreudigen Fahrern zu schützen, kann die Polizei bei Verdacht des Alkoholgenusses für einen „Ausflug" zur Polizeistation sorgen. Willigt der Betrunkene dann nicht in eine Blutentnahme ein, kann sie nach § 81a II StPO (Strafprozessordnung) von einem Richter angeordnet werden. Nur wenn Eile geboten ist, kann sie auch von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei bestimmt werden.

Einwilligung zur Blutentnahme

Im konkreten Fall traf die Polizei einen Mann hinter dem Lenkrad seines Wagens an, als sie Alkoholgeruch wahrnahm und eine fast leere Bierflasche im Auto entdeckte. Nachdem der Atemalkoholtest einen Wert von 4,02 Promille ergeben hatte, nahm die Polizei den Mann mit aufs Revier, belehrte ihn und klärte ihn über seine Rechte auf. Nachdem auch ein Arzt den Mann für einwilligungsfähig hielt, wurde ihm das Prozedere einer Blutentnahme erklärt, in welche er dann auch schriftlich einwilligte. Später wurde er in einem Strafverfahren wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt und sein Führerschein wurde eingezogen. Der Autofahrer war der Ansicht, dass die Blutentnahme nicht hätte durchgeführt werden dürfen und auch eine Verwertung vor Gericht nicht zulässig gewesen sei, und zog vor Gericht.

Verurteilung rechtmäßig

Das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen hielt die Blutentnahme und ihre Verwertung vor Gericht jedoch für rechtmäßig. Willige der beschuldigte Autofahrer ausdrücklich in die Blutentnahme ein, obwohl er sein Weigerungsrecht kenne, müsse sie nicht mehr von einem Richter angeordnet werden. Hierbei sei irrelevant, dass der Mann betrunken - und geschäftsunfähig - war, da er gerade nicht die strafrechtlichen Folgen einer Blutentnahme erkennen müsse. Wichtig sei nur, dass er verstehe, dass mit der Blutentnahme ein körperlicher Eingriff einhergehe und auch die damit verbundenen Risiken verstanden habe. Nach Angabe des Arztes war der Mann in der Lage, die Folgen einer Einwilligung zur Blutentnahme zu überblicken, sodass er diese wirksam erklären konnte.

(OLG Thüringen, Beschluss v. 06.10.2011, Az.: 1 Ss 82/11)

(VOI)
Foto(s): ©fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema