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Zur Unterhaltspflicht des rechtlichen Vaters

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Wird während einer Ehe ein Kind geboren, so gilt der Ehemann der Kindsmutter nach § 1592 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) automatisch als rechtlicher Vater des Kindes - und zwar unabhängig davon, ob er auch der leibliche Vater ist. Erfährt der rechtliche Vater später, dass er nicht der Erzeuger des Kindes ist, folgt häufig die Scheidung von der Kindsmutter und eine Vaterschaftsanfechtung bzw. ein Streit darüber, ob der gesetzliche Vater auch weiterhin Kindesunterhalt zahlen muss oder nicht.

Rechtlicher Vater will keinen Unterhalt mehr zahlen

Ein Mann erfuhr drei Jahre nach der Geburt seines angeblichen Sohnes, dass dieser nicht von ihm abstammte. Er ließ sich daraufhin von der Kindsmutter scheiden, die kurze Zeit später den leiblichen Vater ihres Kindes heiratete. Dennoch zahlte der Mann als rechtlicher Vater über Jahre hinweg weiterhin Kindesunterhalt, zu dem er sich durch eine Jugendamtsurkunde verpflichtet hatte. Als das Kind mit einer Ausbildung begann, verlangte der rechtliche Vater zunächst eine Verringerung seiner Unterhaltspflicht. Ferner forderte er das Kind auf, eine Erklärung abzugeben, wonach es auf den Unterhalt verzichte, was das Kind aber verweigerte.

Zuletzt wollte der Mann gar keinen Unterhalt mehr zahlen. Schließlich habe er seit der Trennung von seiner Exfrau keinen Kontakt mehr zu dem Kind gehabt, das ihn somit nicht kenne und auch nicht als Vater ansehe. Er habe daher keine soziale Bindung zu dem Jungen; ferner komme doch bereits sein leiblicher Vater für sämtliche Unterhaltsleistungen auf. Es könne doch nicht sein, dass er Unterhalt zahlen müsse, obwohl er unstreitig nicht der Erzeuger des Kindes sei. Eine Vaterschaftsanfechtung sei im Übrigen nur deswegen erfolglos geblieben, weil die leiblichen Eltern behauptet hätten, er habe von Anfang an gewusst, dass der Junge nicht von ihm ist.

Unterhaltspflicht entfällt nur bei wirksamer Vaterschaftsanfechtung

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hielt zwar eine Verringerung des Unterhalts für möglich - weil das Kind mit einer Ausbildung begonnen hatte -, sah den Mann aber weiterhin in der Unterhaltspflicht.

Schließlich war er immer noch der rechtliche Vater gemäß § 1592 Nr. 1 BGB. Diese Regelung gilt erst dann nicht mehr, wenn aufgrund einer Anfechtung gerichtlich festgestellt wird, dass der Anfechtende nicht der Vater des Kindes ist, vgl. § 1599 I BGB. Der Wortlaut dieser Vorschrift setzt somit zwingend eine Vaterschaftsanfechtung voraus - und zwar selbst dann, wenn unstreitig ist, dass der rechtliche Vater nicht auch der leibliche Vater ist.

Dabei ist zu beachten, dass die Anfechtung innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt erklärt werden muss, in dem der angebliche Vater von Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Anderenfalls gilt der Mann auch weiterhin als der rechtliche Vater, ohne dass er in Zukunft noch etwas dagegen unternehmen kann. Vorliegend war die Anfechtungsfrist eindeutig abgelaufen, eine Anfechtung somit nicht mehr möglich.

Die Pflicht zur Zahlung des Unterhalts entfällt oder verringert sich ferner nicht dadurch, dass der leibliche Vater sein Kind versorgt und finanziell unterstützt. Denn es ist vorliegend davon auszugehen, dass diese Unterstützung allein dem Kind zukommen, nicht aber auch den rechtlichen Vater wirtschaftlich entlasten soll.

Übrigens: Ein sog. Scheinvaterregress gegen den leiblichen Vater wäre erfolglos. Denn die bereits getätigten Unterhaltszahlungen durch den rechtlichen Vater muss der Erzeuger nur nach wirksamer Vaterschaftsanfechtung ersetzen.

(OLG Hamm, Beschluss v. 20.11.2013, Az.: 2 WF 190/13)

(VOI)

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