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13.01.2011
von Rechts- und Fachanwalt Axel Dreyer LL.M.
I. Ausgangsfall Der Anmelder beantragte beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung der Bezeichnung „Flinkster” als Marke für diverse Waren und Dienstleistungen. Wichtigste Voraussetzung für die Eintragung einer angemeldeten …