Bundespatentgericht (BPatG): Bezeichnung „Flinkster“ ist nicht als Marke eintragungsfähig

  • 2 Minuten Lesezeit

I. Ausgangsfall

Der Anmelder beantragte beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung der Bezeichnung „Flinkster” als Marke für diverse Waren und Dienstleistungen. Wichtigste Voraussetzung für die Eintragung einer angemeldeten Marke in das Register ist das Vorliegen einer konkreten Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz und das Fehlen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Eintragungsvoraussetzungen werden für die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen geprüft. Beispielsweise ist die Bezeichnung „Apple” für die Ware „Äpfel” nicht unterscheidungskräftig und für die Mitbewerber auch freihaltebedürftig. Das gilt jedoch nicht für die Ware „Computer", so dass die Marke für diese Ware grundsätzlich eintragungsfähig ist. Das DPMA hat in diesem Fall die Eintragung von „Flinkster" abgelehnt. Hiergegen wandte sich der Anmelder mit der Beschwerde zum BPatG.

II. Die Entscheidung des BPatG

Das BPatG hält die Marke „Flinkster” für glatt beschreibend. Es fehle daher jegliche Unterscheidungskraft (BPatG, Beschluss vom 1. Dezember 2010, 26 W (pat) 501/09). Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel). Das Adjektiv „flink” werde im Superlativ zu „am flinkesten” gesteigert. Dass mittlere „e” könne aufgrund einer häufigen Tendenz zur Verkürzung zu „am flinksten” entfallen. „Flink" bedeute u.a. eine geschickte Bewegung, eine aufgeweckte, lebhafte Person oder ein schnelles Fahrzeug („flinker Flitzer”). „Flinkster" stelle das grammatikalisch korrekt gebildete Synonym zu „Schnellster” dar. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Bereich der Beförderung von Personen und Gütern oder für Fahrzeuge stelle „Flinkster” daher ungeachtet seiner Großschreibung ein glatt beschreibendes Adjektiv bzw. Adverb dar. Im Ergebnis wurde die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen.

III. Fazit

Glatt beschreibende Angaben sind von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Nach der strengen Praxis des BPatG sind auch Begriffe von der Eintragung ausgeschlossen, die erst mittelbar auf eine Eigenschaft der Ware oder Dienstleistung hinweisen, hier auf die Schnelligkeit der Fahrzeuge oder der Dienstleistungen, die beansprucht werden. In derartigen Fällen kann es empfehlenswert sein, statt einer Wortmarke eine Wort-/Bildmarke anzumelden. Letztere wird, sofern der Bildbestandteil unterscheidungskräftig ist, häufig ohne weitere Probleme eingetragen. Der Anmelder muss sich aber darüber im Klaren sein, dass der Wortbestandteil schutzunfähig bleibt und die Marke einen entsprechend schmalen Schutzbereich hat.

Rechtsanwalt Axel Dreyer, LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz

Schürmann Wolschendorf Dreyer

Elisabethstrasse 3

40217 Düsseldorf

dreyer@medienundmarken.de



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechts- und Fachanwalt Axel Dreyer LL.M.

Beiträge zum Thema