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14.02.2017
von Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll , LL.M.
Die Höfeordnung (HöfeO) regelt in § 13, dass die sog. weichenden Erben – also diejenigen, die nicht Hoferbe geworden sind – einen sog. Nachabfindungsanspruch erhalten, wenn der Hoferbe innerhalb der ersten 20 Jahre nach Hofübernahme den Hof …