Nachabfindungsanspruch nach der Höfeordnung

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Die Höfeordnung (HöfeO) regelt in § 13, dass die sog. weichenden Erben – also diejenigen, die nicht Hoferbe geworden sind – einen sog. Nachabfindungsanspruch erhalten, wenn der Hoferbe innerhalb der ersten 20 Jahre nach Hofübernahme den Hof bzw. Hofgrundstücke oder Hofzubehör veräußert oder aus landwirtschaftsfremden Nutzungen Erträge erzielt.

Insbesondere die Einnahmen, die aus landwirtschaftsfremder Nutzung erzielt werden, sind aufgrund der neuen Wirtschaftszweige Windenergie, Biomasse etc. in den letzten Jahren immer wieder Auslöser von Rechtsstreitigkeiten. Mittlerweile hat die Praxis in diesem Bereich durch neue Klauseln in den Hofüberlassungsverträgen reagiert, sodass hier immer eine besondere Prüfung vorzunehmen ist, wenn es um die Anspruchsbegründung von Nachabfindungsansprüchen nach § 13 HöfeO geht.

Zwar ist der Hofnachfolger gesetzlich verpflichtet, den weichenden Erben gegenüber anzuzeigen, wenn er Veräußerungen oder Verwertungen vornimmt. Allerdings sieht die Praxis hier meist anders aus, sodass der weichende Erbe in der Regel durch Zufall von einer Veräußerung erfährt und dann erst sein Auskunftsrecht gegenüber dem Hofnachfolger geltend machen muss, damit er seinen Anspruch konkret beziffern kann.

Anrechnung und Abzüge

Hier ist sodann zu beachten, dass der weichende Erbe sich das anrechnen lassen muss, was er bereits aus dem Hof erhalten hat. Dies ist in der Regel die bereits erhaltene Abfindung aus § 12 HöfeO. In vielen Fällen sind insbesondere die weichenden Erben oftmals erstaunt, was sie angeblich alles erhalten haben sollen.

In diesen Fällen ist dann zu prüfen, ob die Zuwendung überhaupt aus dem Hof stammt und ob es sich aus den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen überhaupt um eine anrechnungsfähige Zuwendung zu Lebzeiten handelt. Oftmals fehlt es hier schon an formalen Voraussetzungen.

Ferner sind die Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Hofübergabe auf dem Hof lasteten. In diesem Zusammenhang ist auch das sog. Altenteil zu erwähnen. Hier muss eingeräumt werden, dass einige Streitigkeiten bereits durch klare Vereinbarungen im Hofüberlassungsvertrag vermieden werden könnten.

Es ist daher grundsätzlich nur zu empfehlen, auch als weichender Erbe den Vertragsentwurf durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. In diesem Zusammenhang kann auch gleich über die rechtlichen Folgen von Abfindungsklauseln und Verzichtserklärungen im Hinblick auf die §§ 12, 13 HöfeO aufgeklärt werden.

Rechtliche Vertretung – Nachabfindungsanspruch

Letztlich kann hier nur ein kurzer Überblick darüber gegeben werden, in welchen Bereichen es zu rechtlichen Streitigkeiten kommen kann. Bereits im Vorfeld der Hofübergabe bietet sich für den weichenden Erbe eine rechtliche Beratung an, auch wenn dies in vielen Fällen vom Hofübergeber und Hofnachfolger nicht gerne gesehen wird; eine rechtzeitige Beratung kann jedoch Geld, Zeit und Nerven sparen helfen.

Sollten Sie Fragen haben oder gar eine rechtliche Vertretung im Bereich des Höferechts benötigen, steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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